Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen. Erkrankung vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs. Mit der Schwangerschaft zusammenhängende Krankheit. Fall der allgemeinen Regelung über Krankheitsurlaub. Auswirkung auf die Vergütung. Anrechnung der Fehlzeit auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens beansprucht werden können

 

Beteiligte

McKenna

North Western Health Board

Margaret McKenna

 

Tenor

1. Eine Regelung über Krankheitsurlaub, nach der weibliche Arbeitnehmer, die an einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit leiden, und andere Arbeitnehmer, die von einer davon unabhängigen Krankheit betroffen sind, gleich behandelt werden, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.

2. Artikel 141 EG und die Richtlinie 75/117 sind dahin auszulegen, dass folgende Regelungen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen:

  • eine Vorschrift einer Regelung über Krankheitsurlaub, die für weibliche Arbeitnehmer, die vor einem Mutterschaftsurlaub wegen einer mit ihrer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit fehlen, ebenso wie für männliche Arbeitnehmer, die infolge irgendeiner anderen Krankheit fehlen, eine Kürzung der Vergütung vorsieht, wenn die Fehlzeit eine bestimmte Dauer überschreitet, sofern die Arbeitnehmerin zum einen genauso wie ein krankheitsbedingt fehlender männlicher Arbeitnehmer behandelt wird und zum anderen die gezahlten Leistungen nicht so niedrig sind, dass dadurch das Ziel des Schutzes schwangerer Arbeitnehmerinnen gefährdet würde;
  • eine Vorschrift einer Regelung über Krankheitsurlaub, die vorsieht, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten unabhängig davon, ob die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt oder nicht, auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die ein Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens beanspruchen kann, sofern die Anrechnung von Fehlzeiten wegen einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit nicht dazu führt, dass die Arbeitnehmerin während der von der Anrechnung betroffenen Fehlzeit nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Leistungen unterhalb jenes Minimums erhält, das sie während der zur Zeit ihrer Schwangerschaft aufgetretenen Krankheit beanspruchen konnte.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Labour Court (Irland) mit Entscheidung vom 14. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2003, in dem Verfahren

North Western Health Board

gegen

Margaret McKenna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des North Western Health Board, vertreten durch A. Collins, SC, und A. Kerr, BL,
  • von Frau McKenna, vertreten durch D. Connolly, SC, und M. Bolger, BL,
  • der irischen Regierung, vertreten durch E. Regan und S. Belshaw, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von K. Smith, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 141 EG sowie der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem North Western Health Board (im Folgenden: Board) und der dort beschäftigten Frau McKenna über die Höhe der Vergütung, die Frau McKenna während einer Fehlzeit wegen einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit bezogen hat, und über die Anrechnung dieser Fehlzeit auf die Gesamtzahl bezahlter Krankheitsurlaubstage, die ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum höchstens beanspruchen kann.

Rechtlicher R...

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