Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Familienleistungen. Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung. Bedingung bezüglich des Wohnorts des Kindes

 

Beteiligte

Maaheimo

Eila Päivikki Maaheimo

 

Tenor

1. Eine Leistung wie die Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung gemäß dem Laki (1128/1996) lasten kotihoidon ja yksityisen hoidon tuesta (finnisches Gesetz über die Beihilfen für häusliche und private Kinderbetreuung) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.

2. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung, nach der das Kind im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats tatsächlich wohnen muss, als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-333/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tarkastuslautakunta (Finnland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren

Eila Päivikki Maaheimo

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h, 10a, 73 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und M. Huttunen als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der finnischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 10. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Tarkastuslautakunta (Beschwerdeausschuss in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit) hat mit Beschluss vom 31. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h, 10a, 73 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Maaheimo und dem Kansaneläkelaitos (staatliche Rentenversicherungsanstalt) wegen der Weigerung dieser Versicherungsanstalt, Frau Maaheimo die Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung gemäß dem Laki (1128/1996) lasten kotihoidon ja yksityisen hoidon tuesta (Gesetz über die Beihilfen für häusliche und private Kinderbetreuung, im Folgenden: Kinderbetreuungsgesetz) zu gewähren.

Gemeinschaftsregelung

3.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

h) Familienleistungen.

4.

Nach der Definition des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i sind .Familienleistungen: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen.

5.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die Verordnung u. a. nicht auf die Sozialhilfe anzuwenden.

6.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats e...

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