Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG). Rechte, die mit den vom Königreich Belgien gehaltenen Sonderaktien der Société nationale de transport par canalisations SA und der Société de distribution du gaz SA verbunden sind

 

Beteiligte

Kommission / Belgien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-503/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von F. de Montpellier, M. Picat und A. Theissen, avocats,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister J. Crow und D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass es

  • die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 10. Juni 1994 zur Schaffung einer dem Staat zustehenden Sonderaktie der Société nationale de transport par canalisations (Moniteur belge vom 28. Juni 1994, S. 17333), wonach diese Aktie mit Sonderrechten verbunden ist, die darin bestehen, dass

    1. jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks dem Unternehmen gehörender Leitungen, die wichtige Infrastrukturen für die Beförderung von Energieerzeugnissen im Inland darstellen oder dazu dienen können, dem Aufsicht führenden Minister vorab zu melden ist, der das Recht hat, diesen Maßnahmen zu widersprechen, wenn sie seiner Ansicht nach die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigen,
    2. der Minister zwei Vertreter der bundesstaatlichen Regierung in den Verwaltungsrat des Unternehmens entsenden kann, die dem Minister die Aufhebung jeder Entscheidung des Verwaltungsrats vorschlagen können, die ihres Erachtens den energiepolitischen Leitlinien des Landes einschließlich der Ziele der Regierung in Bezug auf die Energieversorgung des Landes zuwiderläuft,
  • die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 16. Juni 1994 zur Schaffung einer dem Staat zustehenden Sonderaktie der Distrigaz (Moniteur belge vom 28. Juni 1994, S. 17347), wonach diese Aktie mit Sonderrechten verbunden ist, die darin bestehen, dass

    1. jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks der strategischen Aktiva des Unternehmens dem Aufsicht führenden Minister vorab zu melden ist, der das Recht hat, diesen Maßnahmen zu widersprechen, wenn sie seiner Ansicht nach die nationalen Interessen im Energiebereich beeinträchtigen,
    2. der Minister zwei Vertreter der bundesstaatlichen Regierung in den Verwaltungsrat des Unternehmens entsenden kann, die dem Minister die Aufhebung jeder Entscheidung des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorschlagen können, die ihres Erachtens der Energiepolitik des Landes zuwiderläuft,

beibehalten und keine genauen, objektiven und dauerhaft gegebenen Kriterien für die Genehmigung der vorgenannten Maßnahmen oder den Widerspruch gegen sie vorgesehen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 2. Mai 2001, in der die Kommission durch M. Patakia und durch F. de Sousa Fialho als Bevollmächtigten, das Königreich Belgien durch F. de Montpellier und durch O. Davidson, avocat, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland durch R. Magrill im Beistand von D. Wyatt vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass es

  • die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 10. Juni 1994 zur Schaffung einer dem Staat zustehenden Sonderaktie der Société nationale de transport par canalisat...

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