Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Berechnung des Teils der Arbeitnehmeraltersrente des Ehegatten. Kumulierung einer aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats festgesetzten Leistung bei Invalidität mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats festgesetzten Leistung bei Alter. Leistungskürzung aufgrund von mit der Indexierung einer anderen Leistung zusammenhängenden Erhöhungen

 

Normenkette

EGV Art. 177; EGVtr Art. 234; EWGV 1408/71 des Rates Art. 46, 51; EWGV 2001/83 des Rates

 

Beteiligte

Office national des pensions (ONP)

Maria Cirotti

 

Verfahrensgang

Cour du travail de Bruxelles (Belgien)

 

Tenor

Die Artikel 46 und 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, daß sie es ausschließen, daß der Teil einer Leistung bei Alter eines Arbeitnehmers, der nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften dem von diesem Arbeitnehmer getrennt lebenden Ehegatten gewährt wird, entsprechend den sich aus der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ergebenden Anpassungen einer Leistung bei Invalidität neu berechnet wird, die dieser Ehegatte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.

 

Gründe

1.

Die Cour du travail Brüssel hat mit Urteil vom 25. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 46 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Cirotti und dem Office national des pensions (staatliches Rentenamt; im folgenden: ONP) über die Berechnung des Teils der Arbeitnehmeraltersrente ihres Ehemannes, auf die sie nach den belgischen Rechtsvorschriften Anspruch hat.

3.

Frau Cirotti ist italienische Staatsangehörige. Sie bezieht eine Invaliditätsrente in Italien. Von Juli 1981 an erhielt sie in Belgien einen Teil der Arbeitnehmeraltersrente ihres Ehemannes, von dem sie tatsächlich getrennt lebte, gemäß Artikel 74 Absatz 2 der belgischen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Arbeitnehmern in der durch die Königliche Verordnung vom 3. Dezember 1970 geänderten Fassung (Moniteur belge vom 23. Dezember 1970).

4.

In ihrer am 1. Juli 1981 geltenden Fassung sah diese Vorschrift vor:

”Der aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau kann ein Teil der Altersrente ihres Ehemannes gezahlt werden, sofern

  1. sie weder der elterlichen Gewalt für verlustig erklärt noch wegen eines Angriffs auf das Leben ihres Ehemannes verurteilt worden ist;
  2. ihr eventueller Aufenthalt im Ausland der Zahlung der Arbeitnehmerrente nicht entgegensteht;
  3. sie jede Berufstätigkeit mit Ausnahme der nach Artikel 64 zulässigen aufgegeben hat und sie keine Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder ungewollter Arbeitslosigkeit nach belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über Körperbehinderte und Unfallverletzte erhält;
  4. sie keine belgische oder ausländische Alters- oder Hinterbliebenenrente oder eine an deren Stelle tretende Vergünstigung oder eine Leistung für Körperbehinderte oder für Unfallverletzte erhält, die so hoch ist, daß die Anwendung des Absatzes 4 nicht zu einem Abzug von der Rente ihres Ehemannes zu ihren Gunsten führt.”

5.

In der durch die Königliche Verordnung vom 21. Mai 1991 (Moniteur belge vom 27. Juni 1991) geänderten Fassung bestimmt dieser Artikel:

”Dem aufgrund richterlicher Entscheidung oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten kann ein Teil der Altersrente des anderen Ehegatten gezahlt werden, sofern

  1. er weder der elterlichen Gewalt für verlustig erklärt noch wegen eines Angriffs auf das Leben des anderen Ehegatten verurteilt worden ist;
  2. sein Wohnsitz im Ausland oder die Anwendung des Artikels 70 der Zahlung der Arbeitnehmerrente nicht entgegensteht;
  3. er jede Berufstätigkeit außer der nach Artikel 64 zulässigen aufgegeben hat und er keine Leistungen wegen Krankheit, Invalidität oder ungewollter Arbeitslosigkeit nach belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften der sozialen Si...

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