Eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (siehe auch Voraussetzungen) durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers voraus. Eine auf Zeit bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht (siehe auch Ruhen des Arbeitsverhältnisses). Bei teilweiser Erwerbsminderung ist § 59 Abs. 3 BAT zu beachten (siehe auch Antrag auf Weiterbeschäftigung). Hält der Arbeitgeber die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung des Angestellten für falsch, so kann er diese nicht angreifen. Sie ist für die Arbeitsvertragsparteien bindend.

 
Wichtig

Die Erwerbsminderung muss während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein.

Ist die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden, so kann das Arbeitsverhältnis nur durch einen anderen Beendigungsgrund beendet werden. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt.

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