Verminderte Erwerbsfähigkeit führt im Rahmen des § 59 BAT zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern

  • es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt

und

  • bei teilweiser Erwerbsminderung der Angestellte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt bzw. kein geeigneter Arbeitsplatz nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögen zur Verfügung steht.

§ 59 Abs. 1 BAT sagt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugestellt wird, sofern der Arbeitnehmer eine Zusatzversorgung erhält.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung erhält oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber entsprechende Mittel beigesteuert hat, ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses §59 BAT Abs. 2 anzuwenden.

Ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristet, besteht das Arbeitsverhältnis weiter, ruht jedoch mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende der Frist bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach § 59 Abs. 3 BAT kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine solche auch möglich ist.

Bei schwerbehinderten Angestellten ist auch die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 59 Abs. 4 BAT).

§ 59 Abs. 5 BAT sieht bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinstellung eines unkündbar gewesenen Angestellten vor.

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