Im Folgenden werden die Besonderheiten für die Sparte Entsorgung im Bereich der VKA dargestellt und dabei auf die Regelungen der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-E abgestellt. Die durchgeschriebene Fassung entspricht im Wesentlichen dem TVöD-AT. Eine Legende über die Entsprechungen der TVöD-E-Regelungen zu den jeweiligen Bestimmungen im TVöD-AT bzw. BT-E ist am Ende der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-E dargestellt.

2.1 Geltungsbereich (§ 1 TVöD-E)

In § 1 TVöD-E ist der Geltungsbereich des TVöD-E geregelt. Die Regelungen des TVöD-E gelten danach grundsätzlich für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist. Der Geltungsbereich des TVöD-E ist sonach nicht arbeitgeber-, sondern betriebsbezogen abgegrenzt. Der Beschäftigte muss in einem "Entsorgungsbetrieb" tätig sein. Der Begriff "Entsorgungsbetrieb" wird nicht – wie früher in Nr. 1 SR 2 t BAT/BAT-O – näher definiert. Allerdings impliziert der Begriff "Betrieb" nach allgemeinem Arbeitsrecht eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Daraus folgt, dass es sich um eine Einheit handeln muss, die zumindest überwiegend mit Entsorgungsaufgaben betraut ist. Und wie bereits in der Nr. 1 SR 2 t BAT/BAT-O – angeführt zählen hierzu insbesondere die Bereiche Abfallwirtschaft, Abwasser (Entwässerung) und Straßenreinigung.

Unerheblich ist, ob es sich um einen rechtlich selbstständigen Entsorgungsbetrieb handelt oder um einen Entsorgungsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der TVöD-E gilt also sowohl bei rechtlich selbstständigen Entsorgungsbetrieben als auch bei einem Eigenbetrieb einer Kommune. Damit kann es sein, dass innerhalb desselben Arbeitgebers verschiedene Vorschriften zur Anwendung kommen.

 
Praxis-Beispiel

Auf die Beschäftigten des gemeindlichen Klärwerks kommt der TVöD-E zur Anwendung, bei den Verwaltungsangestellten derselben Gemeinde der TVöD-V.

Nicht unter den Geltungsbereich fallen hingegen Beschäftigte in einem Regiebetrieb der Kommune, dem die Entsorgung obliegt. Ein Regiebetrieb ist eine organisatorisch unselbstständige Organisationseinheit als Abteilung der öffentlichen Verwaltung, die sowohl rechtlich und personell als auch haushalts- und rechnungstechnisch komplett in die Trägerkörperschaft eingegliedert ist. Damit sind die Tatbestandvoraussetzungen eines "Betriebes" nicht erfüllt.

2.2 Betrieblicher Gesundheits- und Arbeitsschutz (§ 3.1 TVöD-E)

Absatz 1

§ 3.1 TVöD-E regelt ausführlich die Aspekte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Bereich der Entsorgungsbetriebe. Der erste Absatz enthält lediglich eine programmatische Aussage ohne materiellen Inhalt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der betriebliche Gesundheits- und Arbeitsschutz in der kommunalen Entsorgungswirtschaft einen besonderen Stellenwert besitzt aufgrund der besonders gefahrenträchtigen Arbeitssituation in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft.

Absatz 2

Nach § 3.1 Abs. 2 TVöD-E hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen sicherheitsgerechten Arbeitsplatz und eine Arbeitsumgebung zur Verfügung zu stellen, die eine Gefährdung möglichst ausschließt. Dabei sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen. Bei dieser Regelung wird eine Rechtslage wiedergegeben, wie sie sich bereits aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 3 ff. ArbSchG) ergibt. Der Arbeitgeber, der sich an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hält, muss demnach keine zusätzlichen Maßnahmen aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 3.1 Abs. 2 TVöD-E vornehmen.

Absatz 3

In § 3.1 Abs. 3 TVöD-E werden im Gegensatz dazu folgende neue Pflichten des Arbeitgebers begründet, die über die gesetzlichen hinausgehen:

  • Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften unterrichten. Er kann dies selbst bzw. über die unmittelbaren Führungskräfte tun oder über fachkompetente Dritte. Diese Unterrichtung muss mindestens ein Mal im Jahr erfolgen, darüber hinaus auch bei der Einführung neuer Verfahren, neuer Arbeitsstoffe und vor der Aufnahme der Arbeit an einem neuen Arbeitsplatz. Bei ausländischen Beschäftigten ist maßgebend, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Vorschriften und Anweisungen verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Denkbar wäre in einem solchen Fall z. B. die Unterweisung durch einen Dolmetscher vornehmen zu lassen oder aber die Unterweisung in schriftlicher Form in der jeweiligen Landessprache vorzunehmen.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin die erforderlichen Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge im betriebssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Hier spiegelt sich genau genommen eine Verpflichtung wieder, die sich nicht nur b...

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