(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe unabhängig von deren Rechtsform, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist[1].

 

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/ Praktikanten[2],
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
  n) bis t) [nicht besetzt] [3].
 

(3) [nicht besetzt]

[1] Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 Satz 1 BT-E, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BT-E nicht besetzt.
[2] Redaktionell angepasst.
[3] Abs. 2 redaktionell angepasst.

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