Der Beschäftigte ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-EUmw/VKA für mindestens 1 Jahr an die Entgeltumwandlungsvereinbarung gebunden. In begründeten Einzelfällen ist jedoch auch eine Verkürzung der Laufzeit möglich. Ein solcher Einzelfall kann z. B. vorliegen, wenn der Beschäftigte unvorhergesehen in eine finanzielle Zwangslage gerät.

Der Arbeitgeber kann den Vertrag nicht kündigen, da der Beschäftigte einen gesetzlich und tarifvertraglich normierten Anspruch auf Entgeltumwandlung hat, den der Arbeitgeber bei Geltendmachung zu realisieren hat.

Eine Einschränkung der Anbieter und/oder Durchführungswege ist wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes/Bestandsschutzes nur hinsichtlich der Beschäftigten möglich, die nach dem entsprechenden Gremiumsbeschluss (vgl. Punkt 10) neu eingestellt werden bzw. eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge