Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG).

Das biologische Ereignis ist bei der

  • Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben,
  • Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt,
  • Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers.

Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden, so z. B. bei Berufsgruppen wie Piloten, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr.[1]

Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers oder den Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorsehen. Der Begriff der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten ist als Oberbegriff zu verstehen, der auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst.

Werden mehrere Risiken abgesichert, ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung nur dann als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen, wenn für alle Risiken die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 6.12.2017[2] erfüllt sind. Sind die Vorgaben nicht erfüllt, führen die Leistungen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerbarem und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber erteilt seinem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage bei Erreichen des 62. Lebensjahres. Die Vereinbarung sieht auch eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Eltern des Arbeitnehmers vor.

Die betriebliche Altersversorgung ist steuerlich nicht anzuerkennen, da die Eltern des Arbeitnehmers nach dem BMF-Schreiben vom 6.12.2017[3] nicht begünstigt sind.

[2] BStBl I 2018 S. 147.
[3] BStBl I 2018 S. 147.

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