§§ 1720 EntgTranspG regeln betriebliche Prüfverfahren, mit denen private Arbeitgeber ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes überprüfen lassen sollen.[1] Maßgeblich ist allein die privatrechtliche Organisationsform. Aus der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG, wonach Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten "aufgefordert sind" und den entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach diese Prüfverfahren fakultativ sind, ergibt sich, dass hierzu eine Verpflichtung nicht besteht. Ob sich der Arbeitgeber auf ein solches betriebliches Prüfverfahren einlässt, will sorgfältig bedacht sein. Abgesehen von möglicherweise entstehenden Kosten stellt sich die Frage, wie mit einem Ergebnis, das dem Arbeitgeber attestiert, jedenfalls derzeit bestünden Benachteiligungen wegen des Geschlechtes in Bezug auf das Entgelt, umzugehen ist. Nach § 19 EntgTranspG ist er verpflichtet, entsprechende geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung zu ergreifen. Hier stellt sich die Frage, ob das Unterlassen solcher Gegenmaßnahmen dann eine Vermutung i. S. v. § 22 AGG begründen kann, der Arbeitgeber benachteilige einen Arbeitnehmer wegen des Entgeltes, wenn der jedenfalls zu einer Gruppe gehört, für die das betriebliche Prüfverfahren eine Entgeltbenachteiligung festgestellt hat.

Welchen Anforderungen ein solches Prüfverfahren im Einzelnen genügen muss, ergibt sich aus § 18 EntgTranspG. Der Betriebsrat ist einzubeziehen. Die Regelung gilt nicht für die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

[1] Jochmann-Doll Entgelt, Transparenz herstellen und Entgeltgleichheit prüfen mit eg-check.de, RdA 2017, 169 beschreibt ein solches internetbasiertes kostenloses Prüfverfahren.

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