§ 24 Abs. 6 TVöD lässt eine weitgehende Pauschalierung von sog. unständigen Entgeltbestandteilen, wie z. B. Zeitzuschlägen und Erschwerniszuschlägen zu. Auch eine Pauschalierung von Bereitschaftsdienst- oder Rufbereitschaftsentgelten, Reisekostenentschädigungen usw. ist erlaubt, denn auch hier handelt es sich um "neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile".

Die Pauschalierung bedarf einer einzelvertraglichen Regelung. Beide Arbeitsvertragsparteien – Arbeitgeber und Beschäftigter – müssen mit der Pauschalierung einverstanden sein.

 
Praxis-Tipp

Eine Pauschalierung allein durch Betriebs-/Dienstvereinbarung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 6 TVöD nicht! Jeder einzelne Beschäftigte kann damit selbst entscheiden, ob er einer Pauschalierung der genannten Entgeltbestandteile zustimmt oder eine sog. Spitzabrechnung vorzieht.

Die Pauschalierung erfolgt regelmäßig in Form einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die einer – vom Arbeitsvertrag unabhängigen – gesonderten Kündigungsmöglichkeit unterworfen werden kann (§ 2 Abs. 3 TVöD). Wird die Nebenabrede durch den Arbeitgeber gekündigt, hat der Beschäftigte keinen Anspruch mehr auf die Pauschale, sondern nur noch auf die tatsächlich erarbeiteten Entgeltbestandteile.[1]

Nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 6 TVöD (Vereinfachung der Abrechnung) muss der vereinbarte Pauschalbetrag den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, d. h. bei den Pauschalierungen muss immer ein Mittelmaß gezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pauschale so festgesetzt wird, dass der Beschäftigte nicht übervorteilt wird. Andererseits darf die Vereinbarung nicht auf Dauer zu einer untertariflichen Vergütung führen. Gleichwohl wird es sich bei einer Pauschalierung nicht ganz vermeiden lassen, dass - anders als bei einer Spitzabrechnung - einer der Vertragspartner ungünstiger wegkommt. Deshalb sollte vereinbart werden, dass die Nebenabrede gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD gesondert gekündigt werden kann, um sie im Bedarfsfall den geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen anpassen zu können. Außerdem müsste in der Nebenabrede klargestellt werden, dass mit der Pauschalierung alle Ansprüche auf die pauschalierten Entgeltbestandteile abgegolten sind.

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