Für die Fälle, in welchen im ersten Monat der Einstellung bzw. Änderung der individuellen Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung erfolgt, haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.4.2017 eine neue Nummer 3 als Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 eingefügt.

Mit dieser neuen Protokollerklärung wird die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile für die Fälle geregelt, in welchen zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat liegt. In diesen Fällen ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

Mit dieser Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien die bisher bestehende Tariflücke geschlossen, denn zuvor bestand nach der Tarifregelung kein Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie im Beispiel zuvor.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Februar oder März 2018 ein, bestand bis zur Neuregelung kein Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt, da das Arbeitsverhältnis vor dem für die Entgeltfortzahlung maßgebenden Ereignis noch keinen vollen Kalendermonat bestanden hat. Nunmehr besteht ein entsprechender Anspruch (die Ermittlung erfolgt anhand der tatsächlich in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstage).

Bis zum 31.3.2017 musste mangels tariflicher Regelung in den Fällen, in denen zwischen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer Arbeitszeitänderung und dem für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Ereignis kein voller Kalendermonat lag, zur Berechnung der unständigen Bezüge immer danach unterschieden werden, ob die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder wegen Urlaubs erfolgt. Die Entgeltfortzahlung unständiger Entgeltbestandteile während des Urlaubs ist anders geregelt als die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Erfolgte die Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit, so waren die unständigen Entgeltbestandteile nach dem Entgeltausfallprinzip zu ermitteln. Der Beschäftigte war also so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte.

Erfolgte die Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs, so waren die unständigen Entgeltbestandteile nach dem Referenzprinzip auf Basis der vorangegangenen letzten 13 Wochen zu ermitteln.

Seit dem 1.4.2017 erfolgt die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile im Fall der Arbeitsunfähigkeit oder des Urlaubs einheitlich anhand der individuellen Daten.

 
Praxis-Beispiel

Neueinstellung/Arbeitszeitänderung und Entgeltfortzahlung

Ein Beschäftigter ist bis zum 15.10.2018 als Vollzeitbeschäftigter tätig. Mit Wirkung zum 16.10.2018 reduziert er seine Arbeitszeit um 50 %. Vom 1.11.2018 bis 15.12.2018 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen dem Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit liegt kein voller Kalendermonat. Im Kalendermonat Oktober hat er unständige Entgeltbestandteile in Höhe von 148,50 EUR erarbeitet. Für die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile ist auf den Zeitraum ab Änderung der Arbeitszeit vom 16.10.2018 bis 31.10.2018 abzustellen. In diesem Zeitraum hat der Beschäftigte 35,70 EUR an unständigen Entgeltbestandteilen erarbeitet. Die Anzahl der Arbeitstage vom 16.10.2018 bis 31.10.2018 beträgt 11 Arbeitstage, sodass 3,25 EUR (35,70 EUR/11) arbeitstäglich für die Entgeltfortzahlung vom 1.11.2018 bis 15.12.2018 anfallen. Der Beschäftigte erhält somit für November unständige Entgeltbestandteile im Wege der Entgeltfortzahlung in Höhe von 71,50 EUR (3,25 EUR × 22 Arbeitstage) und für die Zeit vom 1.12.2018 bis zum 15.12.2018 in Höhe von 35,75 EUR (3,25 EUR × 11 Arbeitstage).

 
Hinweis

Sonderfall Erkrankung während der Kurzarbeit

Da mit der Einführung der Kurzarbeit eine Änderung der Arbeitszeit einhergeht, berechnet sich der Durchschnittsbetrag nach den unständigen Bezügen nach Einführung der Kurzarbeit.

Ist der Beschäftigte z. B. in Kurzarbeit "Null", bedeutet dies, dass kein Durchschnittsbetrag nach § 21 TVöD anfällt, da nach Einführung der Kurzarbeit keine unständigen Bezüge erarbeitet wurden.

Ist die Kurzarbeit z. B. 50 %, sind die auf dieser Basis erarbeiteten unständigen Bezüge zugrunde zu legen.

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