In der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung ist insbesondere die Aufteilung des umgewidmeten Leistungsentgeltvolumens auf einzelne Maßnahmen zu regeln. Hierbei sollten sich nach Möglichkeit keine Restbeträge ergeben bzw. geregelt werden, dass diese einer Sonderzahlung zuzuführen sind. Ansonsten würde sich das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 im Folgejahr um diesen Betrag erhöhen (Nr. 1 der PE zu § 18a Abs. 2).

Weiterhin können von den Betriebsparteien Voraussetzungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einzelner oder aller Incentives aufgestellt werden, die den Beschäftigten angeboten werden sollen.

Außerdem sollte der Umgang mit bestimmten, in der Praxis häufig auftretenden Fallkonstellationen berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Fälle, in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben (Mutterschutz/Elternzeit, Sonderurlaub, Beginn bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr). Aber auch Änderungen der Arbeitsbedingungen (z. B. Änderung der Aufgaben, Altersteilzeit, Versetzung) können in Abhängigkeit von den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Incentives Auswirkungen haben. Denkbar ist es, sich insoweit an den bisherigen für das System zum Leistungsorientierten Entgelt nach § 18 TVöD vereinbarten Regelungen zu orientieren (z. B. Stichtagsregelung/Grenzwerte). Bei Beschäftigten in Altersteilzeit im Blockmodell kann es sich bei Maßnahmen, deren Berücksichtigung für den Aufbau des Wertguthabens nicht praktikabel ist, anbieten, dass diese nur in der Arbeitsphase umgesetzt werden, dann allerdings in voller Höhe; eine entsprechende Festlegung sollte in der Altersteilzeitvereinbarung erfolgen.

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