In den abschließenden Protokollerklärungen zu § 18 (Bund) wird klargestellt, dass die Nichterfüllung von Leistungsvorgaben für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Abmahnung wegen Schlechtleistung) nach sich ziehen darf. Andererseits sind solche Maßnahmen aber auch nicht allein wegen der Teilnahme an der Leistungsbezahlung ausgeschlossen.

Das individuelle Leistungsvermögen leistungsgeminderter Arbeitnehmer soll bei der Leistungsbewertung berücksichtigt werden. Der generelle Ausschluss dieser Arbeitnehmer aus der Leistungsbezahlung ist nicht gestattet.

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