Bei der Anerkennung der Berufserfahrung, welche für die wahrzunehmende Tätigkeit förderlich/von Nutzen ist (§ 16 [VKA] Abs. 2 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 2 Satz 3 TVöD), hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang er die Berufserfahrung berücksichtigt. Ermessensausübung kann nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit seine gegenteilige Auffassung im Urteil v. 27.8.2008[49c] aufgegeben und korrigiert. Bei Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers ist danach zu differenzieren, ob in der Dienststelle vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung bestehen. Ist dies der Fall, hat der Personal- bzw. Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze.[49d]

Bestehen keine abstrakt-generellen Grundsätze betreffend die Anerkennung förderlicher Vorzeiten bei Neueinstellungen, besteht für den Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Bezüglich des Betriebsrats hat das BAG auch bei Nichtvorliegen abstrakt genereller Regelungen ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten gesehen. Nur die gestaltende Ermessensentscheidung ist dann mitbestimmungsfrei.

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