Ein gesetzlich angeordneter Übergang des Arbeitsverhältnisses stellt keine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD dar. Eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD erforderlich macht, liegt bei jeder Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor.[1] Eine solche Einstellung setzt voraus, dass durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet wird.[2] Der gesetzliche Übergang des Arbeitsverhältnisses führt jedoch nur zu einem gesetzlich angeordneten Schuldnerwechsel, da das zum früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis im Grunde unverändert bleibt.

Für den Fall des gesetzlichen Übergangs im zu entscheidenden Fall nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf kommunale Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD-V hat das BAG entschieden, dass Beschäftigte bei der Stufenzuordnung so zu stellen sind, als hätte das Arbeitsverhältnis von Beginn an beim neuen Arbeitgeber bestanden, wenn sie weiterhin die bisher ausgeübten Tätigkeiten verrichten.[3] Bei Vorliegen der v.g. Voraussetzungen werden die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 TVöD analog angewendet. Zur Begründung führt das BAG aus, dass im Sonderfall des gesetzlichen Übergangs nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II (Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere) die Regelungslücke des § 16 TVöD unbewusst sei, da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD die Regelung des § 6c SGB II nicht voraussehen konnten; ein Entscheidungsspielraum zur Schließung der Tariflücke bestehe in diesem Fall für die Tarifvertragsparteien nicht, da nur die uneingeschränkte Anrechnung der bei der Bundesagentur für Arbeit erworbenen Berufserfahrung der gesetzlichen Regelung hinreichend Rechnung trägt. § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TVöD sind darum jedenfalls für diesen Personenkreis analog anzuwenden.

Für den Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB hatte das BAG offengelassen, ob es sich um eine Einstellung handelt oder ob eine unbewusste Regelungslücke in § 16 TVöD besteht.[4] Es hat klargestellt, dass selbst bei Bestehen einer Tariflücke eine Schließung derselben durch die Arbeitsgerichte ausscheide, da den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibe. Aufgrund der Ausführungen des BAG im Urteil vom 16.4.2015 ist nach der hier vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass es sich im Fall des Betriebsübergangs nicht um eine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD handelt. In welchem Umfang die bisherige Berufserfahrung allerdings bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist, ist von den Tarifvertragsparteien zu regeln.

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