Im Bereich der VKA erhalten Ärztinnen und Ärzte Entgelt nach der Anlage C zum TVöD-K. Diese sieht entsprechend den für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) maßgebenden Entgeltgruppen I und II Tabellenentgelte nur für diese beiden Entgeltgruppen vor.

Im Geltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) sind in der Anlage D die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 14 und 15 für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte geregelt.

Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr (§ 46 [Bund] Kapitel III TVöD – BT-V) ergeben sich aus der Anlage D [Bund] zum TVöDBT-V.

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