Der TVöD unterscheidet – anders als das frühere Tarifrecht – nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Für diese beiden Arbeitnehmergruppen (im TVöD gemeinsame Bezeichnung: "Beschäftigte"), gilt mit wenigen Abweichungen dasselbe Recht, welches u. a. das Lohn- und Vergütungssystem des BAT/BMT-G/MTArb vollständig abgelöst hat:

  • Die Vergütung der Angestellten bestand aus mindestens 3 Komponenten, nämlich der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage. Die Höhe der Grundvergütung richtete sich nach der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe und der in Abhängigkeit vom Lebensalter ermittelten Stufe. Die Höhe des Ortszuschlags war u. a. von den familiären Verhältnissen der Angestellten abhängig. Die Höhe der Allgemeinen Zulage bemaß sich nach der Vergütungsgruppe.
  • Die Vergütung der Arbeiter bestand aus einem Monatstabellenlohn. Die Höhe des Monatstabellenlohns richtete sich nach der Einreihung in eine Lohngruppe und der in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit ermittelten Stufe. Sofern ein zu berücksichtigendes Kind vorhanden war, wurde noch ein Sozialzuschlag gezahlt.

Allein vom Lebensalter oder der Beschäftigungszeit der/des Beschäftigten abhängige Entgelterhöhungen auf dem Wege der "Ersitzung", wie vom BAT bekannte Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege oder Vergütungsgruppenzulagen, sieht der TVöD nicht mehr vor. Auch Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge kennt der TVöD nicht. Bisher nach dem BAT gezahlte Kinderzuschläge werden jedoch als Besitzstand weitergezahlt (vgl. z. B. § 11 TVÜ-VKA oder Stichwort Überleitung).

Mit der angestrebten Modernisierung des Tarifrechts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollte das an das Beamtenrecht angelehnte Vergütungssystem, das nicht unwesentlich vom Alimentationsprinzip geprägt war, durch eine streng tätigkeits- und leistungsbezogene Bezahlung ersetzt werden.

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