Ein Angestellter erfüllt auch während der Elternzeit die Anspruchsvoraussetzungen für Zuwendungen (vgl. Zuwendung/Weihnachtsgeld) gemäß § 1 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge. Jedoch führt eine Elternzeit, die über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus beansprucht wird, zur Minderung der Zuwendung.

 
Praxis-Beispiel

Nach der Geburt ihres Kindes am 25.3.1998 erhält die Angestellte im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis zum 10.11.1999 Erziehungsurlaub und tritt ihre Arbeit am 11.11.1999 wieder an.

Im Jahre 1998 führen die Mutterschutzfristen und der Erziehungsurlaub gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a) bb) u. cc) des Zuwendungstarifvertrags zu keiner Verminderung der Zuwendung. Im Jahre 1999 vollendet das Kind im März den zwölften Lebensmonat, sodass für die Zeit ab April bis Oktober der Erziehungsurlaub vermindernd wirkt. Ab November werden wieder Bezüge gezahlt, sodass die Angestellte nur 5/12 der Zuwendungen erhält.

Die Zuwendungen vermindern sich selbst dann, wenn die Angestellte in der Zeit der Elternzeit nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des ersten Kindes ein weiteres Kind bekommt bzw. wegen einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht, da die Arbeitsbefreiung aufgrund der Elternzeit für das erste Kind alle anderen Befreiungsgründe bis zum Ende des beantragten Zeitraums überlagert, es sei denn, die Elternzeit für das erste Kind wird mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet und sodann für das zweite Kind beansprucht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine BAT-Angestellte bekommt am 28.9.1997 ihr erstes Kind, und erhält im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 21.11.1997 bis zum 27.9.2000 Erziehungsurlaub. Während des Erziehungsurlaubs bekommt sie am 2.7.1998 ein weiteres Kind, für das sie den vollen Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Im Jahr 1997 erhält die Angestellte die unverminderten Zuwendungen. Im Jahr 1998 beendet das erste Kind im September den zwölften Lebensmonat, sodass für die Zeit ab Oktober des Jahres 1998 eine Verminderung um 3/12 eintritt.[2] Im Jahr 1999 steht der Angestellten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Zuwendungstarifvertrag kein anteiliges Weihnachtsgeld zu, weil sie im gesamten Jahr 1999 keine Bezüge erhalten hat. Auch greift die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a)cc) Zuwendungstarifvertrag nicht ein, da das Arbeitsverhältnis infolge des Erziehungsurlaubs für das erste Kind ruhte. Erst wenn der beantragte Erziehungsurlaub am 27.9.2000 abgelaufen ist, schließt sich der weitere Erziehungsurlaub für das später geborene Kind bis längstens zur Vollendung des 3. Lebensjahres an.

Allerdings entstehen hinsichtlich des zweiten Kindes keine neuen anteiligen Ansprüche auf die Zuwendung, da das zweite Kind bereits im Juli 1999 den zwölften Lebensmonat beendet hat (§ 2 Abs. 2 lit.a) cc) Zuwendungs-TV).

Abwandlung: Der Erziehungsurlaub für das erste Kind wird gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig zum Ende März 1999 beendet. Im unmittelbaren Anschluss daran tritt die Angestellte ab 1. April den Erziehungsurlaub für das zweite Kind an. Obgleich hier das Kind für den Zeitraum von April bis Juli 1999 nicht den 12. Lebensmonat erreicht hat, besteht dennoch kein Anspruch auf anteilige Zuwendung, weil am Tage vor Antritt des erneuten Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat (§ 2 Abs. 2 Buchst.a) cc) Zuwendungs-TV).

In der Praxis bereitet die Festsetzung der Zuwendung häufig Probleme, wenn eine bisher vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit ausübt.

Grundregelung nach § 2 Zuwendungs-TV:

Wird eine erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit aufgenommen, so entsteht aus diesem Teilzeitarbeitsverhältnis ein eigener Anspruch auf die Zuwendung. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang der Beschäftigung im Monat September.

Auch bei geringfügiger Beschäftigung besteht ein Anspruch auf anteilige Zuwendung. Durch die Streichung des Auschlusstatbestands des § 3 n BAT zum 1. Januar 2002 wurde der entsprechenden Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen (EuGH, Urteil v. 09.09.1999 – Rechtssache 281/97; vgl. auch Aushilfen, Geltungsbereich des BAT). Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis besteht danach nicht nur während der gesamten Zeitdauer des Erziehungsurlaubes, sondern auch außerhalb des Erziehungsurlaubes generell ein Anspruch auf anteilige Zuwendung.

Erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit während des ersten Jahres der Elternzeit

Wird die erziehungsgeldunschädliche Beschäftigung bei einem anderen BAT-Arbeitgeber ausgeübt, so hat die Arbeitnehmerin für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes den Anspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber auf 12/12 der Zuwendung, berechnet auf der Grundlage der bisherigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 S. 2 lit. a) cc) Zuwendungs-TV). Der zweite Arbeitgeber hat daneben aus dem eigenständigen Teilzeit-Arbeitsverhältnis die Zuwendung zu zahlen, soweit die tarifvertraglichen Voraussetzungen ...

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