Mit dem Partnerschaftsbonus können zusätzlich Elterngeld Plus-Monate bezogen werden. Es handelt sich um ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen. Das Angebot kann auch genutzt werden, wenn das Kind getrennt erzogen wird und auch dann, wenn man alleinerziehend ist. Als Partnerschaftsbonus können jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus bezogen werden.

Voraussetzung ist:

  • Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig.
  • Der Partnerschaftsbonus wird für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate am Stück beantragt.
  • In dieser Zeit arbeiten beide in Teilzeit und zwar jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche. Hierbei kommt es auf die tatsächlich geleisteten Stunden an. Bei Alleinerziehenden reicht es, wenn nur der Alleinerziehende 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeitet.

Der Partnerschaftsbonus kann noch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden – maximal bis zum 32. Lebensmonat des Kindes.

 
Praxis-Beispiel

Kombination von Basiselterngeld und Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Die Mutter erhält Basiselterngeld in den ersten 4 Lebensmonaten, der Vater in den Lebensmonaten 5 und 6. Beide Eltern bekommen Elterngeld Plus in den Lebensmonaten 7 bis 14. Vom Lebensmonat 15 bis 18 arbeiten beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden und nehmen dafür Partnerschaftsbonus in Anspruch.

Sollte tatsächlich weniger als 24 Stunden oder mehr als 32 Stunden gearbeitet werden, muss der Partnerschaftsbonus für diese Monate zurückgezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall des Partnerschaftsbonus

Die Eltern teilen sich das Basiselterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten auf. Danach wollen die Eltern gemeinsam den Partnerschaftsbonus beziehen. Die Mutter arbeitet vom 15. bis 18. Lebensmonat 25 Stunden pro Woche. Der Vater arbeitet in dieser Zeit 32 Stunden pro Woche. Allerdings macht er im 17. Lebensmonat zusätzlich Überstunden. Dadurch steigt seine durchschnittliche Arbeitszeit auf 34 Stunden pro Woche.

Der Vater hat im 17. Lebensmonat mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet. Damit hat er eine Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus nicht erfüllt. Deswegen entfällt der Partnerschaftsbonus in diesem Monat für beide Eltern. Die Mutter und der Vater müssen also jeweils den Partnerschaftsbonus für den 17. Lebensmonat zurückzahlen. Den Partnerschaftsbonus für die anderen Monate dürfen sie behalten

Besonderheiten bei Frühchen:

Wenn das Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, kann länger Elterngeld bezogen werden. Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

  • bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Diese zusätzlichen Monate können mit Basiselterngeld gegen jeweils 2 Monate mit Elterngeld Plus getauscht werden. Für diese zusätzlichen Monate werden auch die Gestaltungs-Möglichkeiten erweitert:

  • bei einem zusätzlichen Monat kann Basiselterngeld in den ersten 15 Lebensmonaten bezogen werden; erst ab dem 16. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden
  • bei 2 zusätzlichen Monaten kann Basiselterngeld in den ersten 16 Lebensmonaten bezogen werden; erst ab dem 17. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden
  • bei 3 zusätzlichen Monaten kann Basiselterngeld in den ersten 17 Lebensmonaten bezogen werden; d. h. erst ab dem 18. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden
  • bei 4 zusätzlichen Monaten kann Basiselterngeld in den ersten 18 Lebensmonaten bezogen werden, erst ab dem 19. Lebensmonat darf der Elterngeld-Bezug nicht mehr unterbrochen werden

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