Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose sowie Hausfrauen und Hausmänner.

Elterngeld wird für das leibliche Kind, für das leibliche Kind der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, für ein Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (das Kind muss in diesem Fall jedoch bereits im Haushalt aufgenommen und noch keine 8 Jahre alt sein), in besonderen Fällen auch für Enkelkinder oder Urenkelkinder, Nichten und Neffen sowie Schwestern und Brüder (z. B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern).

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