1 Einleitung

Am 1.1.2007 ist das "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" (BEEG) in Kraft getreten. Zentrales Element des Gesetzes ist das Elterngeld. Es soll die finanziellen Einbußen von Eltern, die im ersten Jahr nach der Geburt beruflich aussetzen oder kürzer treten, gegenüber Kinderlosen ausgleichen. Das Elterngeld wird allen Eltern gewährt, deren Kinder ab dem 1.1.2007 geboren werden. Am 24.1.2009 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 17.1.2009 in Kraft getreten. Mit den Änderungen ist die Stärkung der Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen von Familien mit Kindern und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiterentwickelt worden. Ferner haben zukünftig auch Großeltern unter eng begrenzten Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1a BEEG einen Anspruch auf Elternzeit. Elterngeld können Großeltern allerdings weiterhin nicht beanspruchen.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9.12.2009 sind zum 1.1.2011 weitere Neuregelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Kraft getreten. Diese Neuregelungen gelten für alle Elterngeldberechtigten, auch für diejenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.

Der Bundestag hat am 18.12.2014 das "Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" beschlossen, welches am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Ziel der Gesetzesänderung ist es, durch eine Flexibilisierung der Elternzeit die Zeitsouveränität der Eltern zu stärken und den früheren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern. Durch die Einführung des sog. Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus soll die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie gesichert und die Partnerschaftlichkeit der Eltern gestärkt werden.

Das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG trat zwar zum 1.1.2015 in Kraft, für die vor dem 1.1.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder war jedoch § 1 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden und für die vor dem 1.7.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder waren die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Am 15.5.2020 hat der Bundesrat eine weitere Änderung beschlossen. Durch die Gesetzesänderung bekommen Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Elterngeldmonate auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Neuregelung verhindert, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020 (vgl. Ziffer 8).

Am 16.9.2020 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Elterngeldes beschlossen. Dieser sah vor, das Elterngeld bei Frühgeburten zu erhöhen, die Einkommensgrenzen für Topverdiener herabzusetzen und mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs zu ermöglichen. Die entsprechenden Neuregelungen sind zum 01.9.2021 in Kraft treten.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 BEEG hat, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG)

2.1 Berechtigter Personenkreis

Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose sowie Hausfrauen und Hausmänner.

Elterngeld wird für das leibliche Kind, für das leibliche Kind der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, für ein Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (das Kind muss in diesem Fall jedoch bereits im Haushalt aufgenommen und noch keine 8 Jahre alt sein), in besonderen Fällen auch für Enkelkinder oder Urenkelkinder, Nichten und Neffen sowie Schwestern und Brüder (z. B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern).

2.2 Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit

Nach § 1 Abs. 6 BEEG liegt keine volle Erwerbstätigkeit vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder die berechtigte Person eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und – ungeachtet der für die Tagespflege tatsächlich aufgewandten Zeit – nicht mehr als 5 Kinder betreut.

2.3 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwicklungshelfer und diesen gleichgestellte Personen (§ 1 Abs. 2 BEEG).

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben ebenso wie Deut...

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