Wie bereits in Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1a zum BAT geregelt, gilt auch die Entgeltordnung nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 51 BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
Besondere Tätigkeitsmerkmale sind z. B. vereinbart worden für
- Lehrkräfte in der Pflege (Teil B Abschn. XI Unterabschn. 3),
- Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Teil B Abschn. XI Unterabschn. 21),
- Musikschullehrer (Teil B Abschn. XX).
Die Eingruppierung der Lehrkräfte ist daher – unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats – arbeitsvertraglich zu vereinbaren.
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