Die Eingruppierung der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen ist in der Entgeltordnung VKA im Teil B (Besonderer Teil) Abschn. XI – Beschäftigte in Gesundheitsberufen – tariflich vereinbart.

Tarifvertraglich vereinbart ist die Eingruppierung in folgende Unterabschnitte:

1. Beschäftigte in der Pflege
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
3. Lehrkräfte in der Pflege
4. Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker
4a. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte
5. Diätassistentinnen und Diätassistenten
6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
7. HNO-Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten
8. Logopädinnen und Logopäden
9. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister
10. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
11. Medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare
12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte
13. Orthoptistinnen und Orthoptisten
14. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
15. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
16. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
17. Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten
18. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
19. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
20. Leitende Beschäftigte
21. Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen)

In Ziffer 1 – Beschäftigte in der Pflege – sind die Tarifmerkmale für die Eingruppierung der Beschäftigten in der Pflege geregelt, die keine Leitungs- oder Lehrtätigkeit in der Pflege ausüben. Mit der neuen Entgeltordnung VKA wurde eine neue, eigenständige Entgelttabelle für den Pflegebereich (Anlage E zum TVöD) geschaffen, die sog. P-Tabelle (= Pflegetabelle). Diese umfasst die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 und löste die bisherige Kr-Anwendungstabelle (Anlage E zum TVöD-K) ab. Die Stufenlaufzeiten der jeweiligen Entgeltgruppen richten sich nach § 16 Abs. 3 TVöD (Ausnahme s. u.).

Ziffer 2 regelt die Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege und Ziffer 3 die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege und der Leitungen der Pflegeschulen.

Beschäftigte, die nach Teil B Abschn. XI Ziffern 1 und 2 der Entgeltordnung VKA in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1.1.2017 Entgelt nach der Anlage E zum TVöD; wobei für Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2 die Eingangsstufe ist und Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 erreichen.

Soweit in den Regelungen des Allgemeinen Teils des TVöD auf die Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, ohne dass für Beschäftigte mit Tabellenentgelt nach Anlage E (P-Tabelle) abweichende Regelungen vereinbart sind, sind die Entgeltgruppen der P-Tabelle nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K bzw. § 12.2 Abs. 1 TVöD-B zugeordnet:

 
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12

Darüber hinaus wurden für neue Berufe bzw. Tätigkeiten im Gesundheitsbereich erstmals tarifliche Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Dies betrifft die Operationstechnischen Assistenten (OTA) bzw. die Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), die Technischen Assistenten (Biologisch-technische Assistenten, Chemisch-technische Assistenten, Physikalisch-technische Assistenten), die Kardiotechniker und das Pflegepersonal als Case/Care Manager, Wundmanager, Gefäßassistent, Breast Nurse/Lactation oder Painnurse.

Im Gegensatz zur Vergütungsordnung zum BAT enthält die Entgeltordnung zum TVöD keine Tätigkeitsmerkmale, z. B. für Desinfektoren, Wochenpflegerinnen, Krankenschwestern mit unterstellten Beschäftigten im Krankentransportdienst, im EEG-Dienst oder in Gipsräumen.

Trotz entsprechender Forderungen wurden keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart für Podologen und Beschäftigte in der Palliativpflege.

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