Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils des TVöD beschäftigt ist, zu dem dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Für die Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses finden die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung Anwendung, obwohl der Teil B Abschn. XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung nicht zum Besonderen Teil Krankenhäuser des TVöD vereinbart ist.

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