Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte für medizinische Hilfsberufe des Teils "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O, welche nach den verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedlichen Vergütungsgruppen geregelt waren, wurden mit der Entgeltordnung einheitlich geregelt.

In Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an Pflegeschulen (Teil B Abschn. XI Ziffer 3) der Entgeltordnung wurden die Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen) qualifikations- und aufgabenbezogen den Entgeltgruppen 9c bis 15 zugeordnet.

Lehrkräfte sind in Entgeltgruppe 9c eingruppiert.

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 eingruppiert.

Die Definition der Hochschulbildung findet sich in der Vorbemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, die stellvertretende Leiter oder Fachbereichsleiter einer Schule sind, sind in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 eingruppiert.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, welche Leiter einer Schule sind, sind in Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 eingruppiert.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1, die stellvertretende Leiter oder Fachbereichsleiter einer Schule sind, sind in Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 eingruppiert.

Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 eingruppiert.

Die Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung findet sich in der Vorbemerkung Nr. 3 der Entgeltordnung.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1, welche Leiter einer Schule sind, sind in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 eingruppiert.

In Entgeltgruppe 14 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 eingruppiert, wenn sie stellvertretende Leiter oder Fachbereichsleiter einer Schule sind.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, die Leiter einer Schule sind, sind in Entgeltgruppe 15 eingruppiert.

Durch die Bezugnahme auf Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 ist klargestellt, dass sowohl stellvertretende Leiter oder Fachbereichsleiter einer Schule und Leiter einer Schule jeweils über die wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen müssen bzw. als sonstige Beschäftigte diesen Beschäftigten gleichgestellt worden sein müssen.

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