Die Entgeltgruppe 10 bildet die Grundeingruppierung im vergleichsweise gehobenen Dienst. In Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 sind anders als nach den allgemeinen Merkmalen Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Über das ergänzende Merkmal des "sonstigen Beschäftigten" wird die Eingruppierung auch für Beschäftigte ohne abgeschlossene Hochschulbildung ermöglicht.

In Fallgruppe 2 sind alternativ Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b eingruppiert, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum der Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Die Entgeltgruppe 11 erfordert eine Tätigkeit, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Die 2 Fallgruppen der Entgeltgruppe 11 unterscheiden sich nur im zeitlichen Umfang (33 1/3 % und 50 %) bezogen auf das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen. Die als Anforderung enthaltenen besonderen Leistungen sind in einer Klammerdefinition als Tätigkeiten definiert, "deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten". Damit erfordern diese Tätigkeiten eine erhöhte Qualität der Arbeit, die z. B. im Einsatz von gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10 erhöhtem Wissen und Können liegen kann. Die fachliche Weisung erfordert kein Unterstellungsverhältnis i. S. d. Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen; vielmehr handelt es sich um fachliche Anordnungen im Einzelfall.

Entgeltgruppe 12 hebt sich dadurch aus Entgeltgruppe 11 heraus, dass neben dem Erfordernis von 50 % besonderer Leistungen noch das Merkmal der Besonderen Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben vorliegen muss. Die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 12 unterscheiden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Anteils (33 1/3 % und 50 %). Des Weiteren wird das Vorliegen von "mindestens 3-jähriger praktischer Erfahrung" gefordert. Damit wird der bisher verwandte Begriff "langjährig" an dieser Stelle konkretisiert. Die Anforderung ist bereits bei Vorliegen entsprechender Erfahrung in Entgeltgruppe 10 erfüllt; auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene einschlägige Erfahrung kann berücksichtigt werden.

In Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens 3-jähriger praktischer Erfahrung eingruppiert, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens entweder 2 Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder 3 Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 13 enthält spezielle Merkmale für Beschäftigte der Informations- und Kommunikationstechnik.

Beschäftigte in der Informationstechnik mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Abschnitt nicht erfasst. Sie werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils A Abschn. I Ziffer 4 der Entgeltordnung eingruppiert.

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