Der Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale ist in der neuen Vorbemerkung konkretisiert worden. Die Entgeltgruppen 6 bis 9b decken den Bereich des vergleichsweise mittleren Dienstes ab. Hierbei sind neue Tätigkeitsmerkmale mit neuen Anforderungen geregelt worden, die sich von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Verwaltungsdienst mit Ausnahme der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 bewusst unterscheiden. Diese neuen Tätigkeitsmerkmale für IT-Beschäftigte sind insgesamt einfacher zu erfüllen als die Anforderungen derselben Entgeltgruppe in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung. Zudem ist der Bereich finanziell angehoben.

Die Grundeingruppierung beginnt mit Entgeltgruppe 6 (statt EG 5) und reicht bis zur Entgeltgruppe 9b (statt EG 9a). Die neuen Tätigkeitsmerkmale berücksichtigen die Berufsabschlüsse in diesem Bereich. Gefordert ist eine "einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung"; ergänzend ist der "sonstige Beschäftigte" vereinbart worden. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung sind z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-Systemkaufleute oder IT-Systemelektroniker.

Darüber hinaus sind in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Beschäftigte auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) erfordert. Für diese Beschäftigten ist durch die unmittelbaren bzw. mittelbaren Bezugnahmen eine Durchlässigkeit auch für die höheren Entgeltgruppen geschaffen worden.

Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 erfordert eine Tätigkeit "ohne Anleitung". Die Anforderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Aufgabenerledigung ohne Detailanweisung von Vorgesetzten erfolgt oder wenn die Verrichtung ohne Hinweise oder Anweisungen und ohne laufende Überwachungen erfolgt. In der Regel wird dies bereits nach wenigen Monaten der Fall sein, sodass die Entgeltgruppe 7 materiell die eigentliche Grundeingruppierung darstellt.

In Entgeltgruppe 8 ist einzugruppieren bei Tätigkeiten, die über die Standardfälle der Entgeltgruppe 7 hinaus Gestaltungsspielraum erfordern. Bei "Standardfällen" handelt es sich um Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, die durch die einschlägige Berufsausbildung vermittelt werden. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 setzt deshalb Tätigkeiten voraus, die Kenntnisse erfordern, die darüber hinausgehend einen Gestaltungsspielraum eröffnen. Für diese Anforderung gelten geringere Maßstäbe als bei der Anforderung "selbstständige Leistungen" im Sinne des Teils A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung.

Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a erfolgt, wenn die Tätigkeit einen über die Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum und zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 9b beinhaltet eine weitere Heraushebung, wonach sich diese durch umfassende Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) aus Entgeltgruppe 9a heraushebt. Die Anforderung der umfassenden Fachkenntnisse ist in einer Klammerdefinition ähnlich wie für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b im Teil A Abschn. I Ziffer 3 der Entgeltordnung definiert. Danach bedeuten umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Auf die Darlegungen unter Punkt 12.4 wird verwiesen.

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