Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Die Entgeltgruppen 9b bis 12 umfassen den Bereich der Tätigkeiten, die vom Niveau her einen Bachelor erfordern. Dies wird auch deutlich daran, dass erstmals zur Stärkung des Ausbildungsbezugs das personenbezogene Merkmal der Hochschulbildung vereinbart wird. So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fg.1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen) und entsprechender Tätigkeit. Den Beschäftigten, welche nicht über die abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, aber entsprechend tätig sind, wird die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b Fg.1 durch die Regelung zum "sonstigen Beschäftigten" ermöglicht. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgruppe 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals nach rein tätigkeitsbezogenen abstrakten Merkmalen bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

 
Hinweis

Nach der Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen ist allerdings bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden zur Eingruppierung in die Fallgruppe 2 zusätzlich als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung II erforderlich.

Beide Varianten führen zum selben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise der Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 fort. Es muss also jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b Fg. 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) oder der Entgeltgruppe 9b Fg. 2 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) erfüllt sein.

Da die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale im BAT sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden, ergeben sich – mit Ausnahme der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c – bei den Wertigkeiten keine Änderungen. In dem Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12 kann daher – mit Ausnahme der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c – aufgrund der Einführung der Entgeltordnung eine Höhergruppierung von übergeleiteten Beschäftigten nicht erfolgen.

Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen

 

Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EO-VKA
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert Vb Fg.1a "kleine" EG 9 "kleine" EG 9 9b Fg. 2
mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte … Nicht belegt 9b Fg.1
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist IVb Fg. 1a "große" EG 9 "große" EG 9 9c
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt IVa Fg. 1a 10 10 10
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt

IVa Fg.1b

III Fg. 1b nach 4 J.
11 11 11
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt

III/1a

II Fg. 1e nach 5 J.
12 12 12

12.4.1 Entgeltgruppe 9b

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen.

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das personenbezogene Merkmal "abgeschlossene Hochschulbildung" zur Stärkung des Ausbildungsbezugs aufgenommen worden. Zur Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal muss allerdings noch eine "entsprechende Täti...

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