Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

(Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Die Merkmale der Entgeltgruppe 2 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und für die neuen Bundesländer Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O). Mit der Klammerdefinition versuchen die Tarifvertragsparteien die Unterscheidung der einfachen Tätigkeiten von den einfachsten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung[1] zu verdeutlichen. Es bedarf zur Wahrnehmung einfacher Tätigkeiten zwar ebenfalls keiner Ausbildung, jedoch muss die Einarbeitungsphase über eine kurze Einweisung hinausgehen. Der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit spricht eher für eine einfache Tätigkeit. Darüber hinaus muss ein Mindestmaß an Überlegungen erforderlich sein, um die Tätigkeit ausüben zu können. Die Tätigkeit darf z. B. nicht überwiegend mechanisch sein.

 
Hinweis

Nach Abs. 1 Buchstabe a des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD ist die Stufe 5 die Endstufe.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 3 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O). Von einer eingehenden fachlichen Einarbeitung ist auszugehen, wenn die Einarbeitung einen längeren Zeitraum beansprucht. Auch wenn kein Mindestzeitraum tarifiert ist, ist in Abgrenzung von der einfachen Tätigkeit davon auszugehen, dass eine eingehende fachliche Einarbeitung einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten umfasst. Hinsichtlich einer Obergrenze zur Einarbeitungszeit kann man sich an Entgeltgruppe 4 orientieren. Danach muss die Einarbeitungszeit deutlich unter der Zeitdauer einer Ausbildung in einem Ausbildungsberuf liegen. Darüber hinaus muss die Einarbeitung dazu dienen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe hinausgehen. Daher kann eine eingehende fachliche Einarbeitung nur gegeben sein, wenn die strukturierte und vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgt.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2.

Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

(1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)

Die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 4 erfolgt alternativ entweder in Abhängigkeit von einer Ausbildung oder in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit.

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 ist das Tätigkeitsmerkmal in modifizierter Form den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen aus der bisherigen Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 entnommen (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O). Die Ausbildungsdauer liegt nunmehr nicht mehr unter 2,5 Jahren, sondern in Abgrenzung zu Entgeltgruppe 5 bei unter 3 Jahren. Was unter anerkannten Ausbildungsberufen zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen unter Nr. 5 definiert.

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 ist das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Tätigkeiten neu ausgebracht. In der Klammerdefinition wird in Abgrenzung zur eingehenden fachlichen Einarbeitung eine darüber hinausgehende Einarbeitung gefordert. Da schwierige Tätigkeiten an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick höhere Anforderungen stellen als an Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern, muss es sich um qualitativ höherwertige Tätigkeiten handeln. Es muss also schon ein deutlich erhöhter Aufwand an gedanklicher Arbeit erforderlich sein, um die Tätigkeiten ausüben zu können.

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 5 wurden in modifizierter Form der bisherigen Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württe...

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