Die Entgeltordnung VKA enthält im Gegensatz zur Vergütungsordnung Eingruppierungsmerkmale für eher arbeitertypisch geprägte Tätigkeiten. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Eingruppierungsmerkmalen für handwerkliche Tätigkeiten lediglich um Oberbegriffe handelt. Die Oberbegriffe und Definitionen für die unbestimmten Rechtsbegriffe für Arbeiter sind weitestgehend aus den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen der Kommunalen Arbeitgeberverbände entnommen.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 2 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O), wonach die Wahrnehmung einfacher Tätigkeiten erforderlich ist. In der Klammerdefinition zu dieser Entgeltgruppe haben die Tarifvertragsparteien die Unterscheidung der einfachen Tätigkeiten von den einfachsten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung geregelt. Der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit und ein Mindestmaß an Überlegungen sprechen eher für eine einfache Tätigkeit. Bei Eingruppierungen in Entgeltgruppe 2 ist Abs. 2 des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD zu beachten. Danach ist die Stufe 5 die Endstufe und nicht Stufe 6.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 3 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, sodass für eine entsprechende Eingruppierung eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Davon ist auszugehen, wenn die Einarbeitung einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten beansprucht. Darüber hinaus muss die Einarbeitung dazu dienen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe hinausgehen. Daher kann eine eingehende fachliche Einarbeitung nur gegeben sein, wenn die strukturierte und vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgt.

Entgeltgruppe 4 enthält eine alternative Möglichkeit zur Eingruppierung, wonach entweder in Abhängigkeit von der Ausbildung oder in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit einzugruppieren ist. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 ist in modifizierter Form den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen aus der bisherigen Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 entnommen. Die Ausbildungsdauer liegt aber nicht mehr bei unter 2 1/2 Jahren, sondern in Abgrenzung zu Entgeltgruppe 5 bei unter 3 Jahren. Die Definition der anerkannten Ausbildungsberufe findet sich in Nr. 5 der Vorbemerkungen.

Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 enthält ein neues Tätigkeitsmerkmal. Danach müssen schwierige Tätigkeiten wahrgenommen werden. In der Klammerdefinition zu Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 wird in Abgrenzung zur eingehenden fachlichen Einarbeitung eine darüber hinausgehende Einarbeitung gefordert. Da schwierige Tätigkeiten an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick höhere Anforderungen stellen als an Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern, muss es sich um qualitativ höherwertige Tätigkeiten handeln. Es muss also schon ein deutlich erhöhter Aufwand an gedanklicher Arbeit erforderlich sein, um die Tätigkeiten ausüben zu können.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 5 wurden in modifizierter Form der bisherigen Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 entnommen. Die Dauer der Berufsausbildung wurde von 2 1/2 auf 3 Jahre erhöht. Maßgebend für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 ist zunächst das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, welcher eine Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren beinhaltet. Die Definition des anerkannten Ausbildungsberufes findet sich in Nr. 5 der Vorbemerkungen. Die auszuübende Tätigkeit muss diesem Beruf oder einem diesem Beruf verwandten Beruf entsprechen.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 6 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 5 Fallgruppe 1. Entgeltgruppe 6 nimmt auf Entgeltgruppe 5 Bezug und fordert über die Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf (nach abgeschlossener 3-jähriger Berufsausbildung) hinaus, die Verrichtung hochwertiger Arbeiten. In der Klammerdefinition ist das Tätigkeitsmerkmal der hochwertigen Arbeiten beschrieben. Danach muss es sich um Arbeiten handeln, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über die Arbeiten mit normaler 3-jähriger Berufsausbildung hinausgehen. Nur wenn die Tätigkeit über das Normalmaß hinaus Anforderungen stellt, wie z. B. besonderes fachliches Geschick oder gesteigerte gedankliche Arbeit, kann von einer Hochwertigkeit ausgegangen werden.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 7 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 6 Fallgruppe 1. Entgeltgruppe 7 baut, genau wie Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 auf. Allerdings muss sich die Tätigkeit dadurch aus Entgeltgruppe 5 herausheben, dass besonders hochwertige Arbeiten zu verrichten sind. In der Klammerdefinition wird das Merkmal der besonders hochwertigen Arbeiten beschrieben. Zum einen wird vielseitiges, hochwertiges...

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