Die Zulagenregelung entspricht inhaltlich der früheren Regelung in § 3 TV LohngrV Bund. Sie ist lediglich redaktionell angepasst worden. Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert. Er beschränkt sich auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet sind. Die Regelung gilt entsprechend auch für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die zwar nicht nach einem im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelisteten Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nach einem im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelisteten Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären. Dieser Anhang führt in einem abschließenden Katalog die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten auf. Sie entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen, welche bisher im Lohngruppenverzeichnis geregelt waren.

Die Zulagenbeträge sind identisch mit den zuletzt geltenden Beträgen aufgrund der Fortgeltung der Zulagenregelungen für Vorarbeiter und für Vorhandwerker (§ 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund). Die Zulagenbeträge erhöhen sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund).

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