Anders als im TV-L, wo man sich weitgehend mit redaktionellen Änderungen begnügte, geht jedoch die Entgeltordnung Bund über diesen redaktionellen Ansatz weit hinaus. Alle Regelungen, Tätigkeitsmerkmale und Zulagen standen nicht nur redaktionell auf dem Prüfstand, sondern sind in vielen Fällen auch materiell überarbeitet worden. So wurde die Anzahl der Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundes von etwa 3.000 auf ca. 1.000 verringert. Ferner wurden sie an die aktuellen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung angepasst. Bei vielen Berufsgruppen wurden verbesserte Eingruppierungen vereinbart. Insofern hat sich die Entgeltordnung Bund zunächst erheblich von der Entgeltordnung im TV-L unterschieden. Diese Unterschiede sind aufgrund tiefgreifender inhaltlicher Änderungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2.3.2019 zum TV-L deutlich geringer geworden.

Bedeutsame materielle Veränderungen sind:

4.7.1 Einbeziehung der Entgeltgruppen 4 und 7

Die Entgeltgruppen 4 und 7 waren in den Anlagen 2 und 4 des TVÜ-Bund ausschließlich für den Arbeiterbereich vorgesehen. Nunmehr wurden diese beiden Entgeltgruppen bei der "Abbildung" der Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege auch für den Angestelltenbereich geöffnet, um so das gesamte Entgeltgruppengefüge zu nutzen und eine ausgewogene Differenzierung und "Feineinstellung" bei den Entgeltgruppen zu erreichen. So wurden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII mit kurzem Aufstieg nach VergGr. VII der EG 4, teils der EG 5 zugeordnet und Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb mit kurzem Aufstieg nach Vc der EG 7, teils der EG 8. Im Unterschied zur Entgeltordnung im TV-L wurde auch im Teil I der Entgeltordnung die EG 7 ausgewiesen.

4.7.2 "Abbildung" der kurzen Bewährungsaufstiege in den EG 2 bis 8

Nach der Überleitung in den TVöD wurden in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach bisherigem Recht bestehende Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege nicht mehr berücksichtigt. Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit ehemaligen Angestelltentätigkeiten, die seit dem 1.10.2005 neu eingestellt wurden, waren i. d. R. niedriger eingruppiert als die aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleiteten Angestellten. Die endgültige Festlegung der Zuordnung sollte im Rahmen einer neuen Entgeltordnung erfolgen. Dementsprechend wurden die diesen Entgeltgruppen zugrunde liegenden Tätigkeiten nunmehr neu bewertet. Tätigkeitsmerkmale, die bislang einen Tätigkeits- bzw. Bewährungsaufstieg nach längstens 6 Jahren vorsahen, werden der nächst höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Hierbei wurden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 miteinbezogen, um das Entgeltgruppengefüge vollständig nutzen zu können und um ausgewogene Differenzierungen zu ermöglichen. Tragender Gesichtspunkt der Tarifvertragsparteien für die Differenzierung nach 6 Jahren war die Überlegung, in welchem der beiden Zeitabschnitte der Schwerpunkt der Tätigkeit lag. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien spiegelte die Vergütungsgruppe, die nach einer Tätigkeits- bzw. Bewährungszeit von längstens 6 Jahren erreicht wird, die eigentliche Wertigkeit der Tätigkeit wider, gibt ihr das Gepräge. Umgekehrt wurde bei längeren Aufstiegszeiten als 6 Jahren der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe vor dem Aufstieg gesehen. Hieraus ergibt sich jetzt folgendes Bild:

 
Vergütungsgruppe Aufstieg Anlage 4 TVÜ-Bund Entgeltgruppe nach TV EntgO Bund
Vc bis zu 6 Jahren EG 8 EEG 9a
Vc mehr als 6 Jahre EG 8 EG 8
VIb bis zu 4 Jahren EG 6 EG 7 oder EG 8
VIb 5- und 6-jährige Aufstiege EG 6 EG 7
VIb mehr als 6 Jahre EG 6 EG 6
VII bis zu 6 Jahren EG 5 EG 6
VII mehr als 6 Jahre EG 5 EG 5
VIII bis zu 6 Jahren und Tätigkeit erfordert eine mind. 3-jährige Ausbildung EG 3 EG 5
VIII bis zu 6 Jahren EG 3 EG 4
VIII mehr als 6 Jahre EG 3 EG 3
IXb bis zu 6 Jahren EG 2 EG 3

Bei der Abbildung der Aufstiege bei den Tätigkeitsmerkmalen wurde bei den Entgeltgruppen 4, 5 und 7 nochmals differenziert.

Der Entgeltgruppe 4 wurden Tätigkeiten zugeordnet, die eine weniger als 3-jährige Berufsausbildung erfordern und bei denen im alten Recht ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von der Vergütungsgruppe VIII nach VII möglich gewesen wäre.

Beispiele hierfür in Teil III sind:

Desinfektoren mit Prüfung (Teil III Abschn. 21.2), Masseure und medizinische Bademeister (Teil III Abschn. 21.7)[1], Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen (Teil III Abschn. 38), Fernsprecher (Teil IV, Abschn. 7).

Der Entgeltgruppe 5 wurden hingegen Tätigkeiten zugeordnet, bei denen bislang ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIII nach VII vorgesehen war und die mind. eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern.

Beispiele hierfür in Teil III sind:

Medizinische sowie zahnmedizinische Fachangestellte (Abschn. 21.8), pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (Abschn. 21.11), Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung (Abschn. 30), Vermessungstechniker /Geomatiker Abschlussprüfung (Abschn. 45).

Der Entgeltgruppe 7 wurden Tätigkeiten zugeordnet, bei denen nach bisherigem Recht, ein 5- bzw. 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIb nach Vc vorgesehen war.

Beispiele in Teil III hierfür sind:

Diätassistenten mit entsprechender Tä...

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