In den Anfangszeiten des öffentlichen Dienstes bestand dieser im Wesentlichen nur aus Beamten. Das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 kannte nur Regelungen für "Militärbedienstete" (Soldaten) und "Civilbeamte". Beschäftigte, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig waren, gab es nur im geringen Ausmaß.

Dies änderte sich nach dem Ersten Weltkrieg grundlegend. In Art. 159 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 wurde erstmals die Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich verankert. Damit war der Weg zu Tarifverträgen eröffnet. Am 1.4.1924 trat der Reichsangestellten-Tarifvertrag (RAT) in Kraft, der umfassende manteltarifvertragliche Regelungen für die Angestellten im Reichsdienst beinhaltete. Grundlage der Vergütung war die Eingruppierung in eine der 11 Vergütungsgruppen, die in der Anlage 1 des RAT angeführt waren. Die höchste Vergütungsgruppe war die Vergütungsgruppe XIII, die niedrigste die Vergütungsgruppe III. In dieser Anlage wurden viele für die Eingruppierung maßgebliche unbestimmte Rechtsbegriffe vereinbart, welche das Eingruppierungsrecht bis heute prägen. Dies ist unschwer aus der nachfolgenden Synopse der jeweils ersten Tätigkeitsmerkmale jeder Vergütungsgruppe (RAT/BAT) bzw. Entgeltgruppe (TVöD) erkennbar.

 
RAT – Verzeichnis Vergütungsgruppen BAT-Vergütungsordnung Teil I, erste Fallgruppen EntgO Bund Teil I

VergGr. XIII

Gruppen-, Sektions- und Abteilungslei­ter beim Ministerium.
außertariflich außertariflich

VergGr. XII

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte in besonders verantwortlicher selbstständiger Tätigkeit, die sich durch hochwertige Leistungen aus Gruppe XI herausheben.

VergGr. I Fallgr. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach VergGr. 1a Fallgr. 1a.
außertariflich

VergGr. XI

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte in besonders verantwortlicher selbstständiger Tätigkeit.

VergGr. Ia Fallgr. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt.

EG 15 Fallgr. 1

Beschäftigte der EG 14 Fallgr. 1, deren Tätigkeit sich

a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie

b) erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

aus EG 13 heraushebt.

VergGr. Ib Fallgr. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a heraushebt.

EG 14 Fallgr. 1

Beschäftigte der EG 13, deren Tätigkeit sich

durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung

aus EG 13 heraushebt.
nicht besetzt

VergGr. Ib Fallgr. 1c

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a heraushebt.

EG 14 Fallgr. 2

Beschäftigte der EG 13, deren Tätigkeit sich

mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung

aus EG 13 heraushebt.
nicht besetzt

VergGr. IIa Fallgr. 1c

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgr. 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

EG 14 Fallgr. 3

Beschäftigte der EG 13, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
nicht besetzt

VergGr. Ib Fallgr. 1b

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, denen mind. 3 AN der VergGr. IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

EG 14 Fallgr. 4

Beschäftigte der EG 13, denen mind. 3 Beschäftigte der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

VergGr. X

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit.

VergGr. IIa Fallgr. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigke...

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