Die Entgeltordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Tätigkeitsmerkmalen. Diese sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, z. B. "einfachste Tätigkeit", "einfache Tätigkeit", "schwierige Tätigkeit", "gründliche Fachkenntnisse", "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbstständige Leistungen" sind auslegungsbedürftig. Ihrem Charakter entsprechend können unbestimmte Rechtsbegriffe nur durch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe abstrakt definiert werden.[1] Die Frage, ob die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe von den Gerichten überprüfbar (justiziabel) ist, hat das BAG in 2 Grundsatzurteilen vom 29.1.1986[2] und vom 19.3.1986[3] bejaht, dabei jedoch eingeräumt, dass die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei. Weiterhin haben die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte nach der Rechtsprechung des BAG einen weiteren Beurteilungsspielraum, der umso größer ausfällt, je unbestimmter das Tätigkeitsmerkmal ist. Es kann demnach vorkommen, dass parallel gelagerte Sachverhalte von verschiedenen Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichten unterschiedlich entschieden werden, ohne dass dies vom BAG korrigiert werden kann. Folge kann demnach sein, dass 2 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten verrichten, auch nach höchstrichterlichen Entscheidungen ein unterschiedliches Entgelt erhalten. Da es den Tarifvertragsparteien jedoch unmöglich ist, die vielfältigen Tätigkeitsbereiche des öffentlichen Dienstes durch spezielle Eingruppierungsnormen zu regeln, kann auch zukünftig trotz der erheblichen Schwierigkeiten auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verzichtet werden.

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