Die Entgeltordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Tätigkeitsmerkmalen. Diese sog. unbestimmten Rechtsbegriffe, z. B. "einfachste Tätigkeit", "einfache Tätigkeit", "schwierige Tätigkeit", "gründliche Fachkenntnisse", "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse", "selbstständige Leistungen" sind auslegungsbedürftig. Ihrem Charakter entsprechend können unbestimmte Rechtsbegriffe nur durch weitere unbestimmte Rechtsbegriffe abstrakt definiert werden.[1] Die Frage, ob die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe von den Gerichten überprüfbar (justiziabel) ist, hat das BAG in zwei Grundsatzurteilen vom 29.1.1986[2] und vom 19.3.1986[3] bejaht, dabei jedoch eingeräumt, dass die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei. Weiterhin haben die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte nach der Rechtsprechung des BAG einen weiten Beurteilungsspielraum, der umso größer ausfällt, je unbestimmter das Tätigkeitsmerkmal ist. Es kann demnach vorkommen, dass parallel gelagerte Sachverhalte von verschiedenen Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichten unterschiedlich entschieden werden, ohne dass dies vom BAG korrigiert werden kann. Folge kann demnach sein, dass zwei Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten verrichten, auch nach höchstrichterlichen Entscheidungen ein unterschiedliches Entgelt erhalten. Da es den Tarifvertragsparteien jedoch unmöglich ist, die vielfältigen Tätigkeitsbereiche des Öffentlichen Dienstes durch spezielle Eingruppierungsnormen zu regeln, kann auch zukünftig trotz der erheblichen Schwierigkeiten auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verzichtet werden.

Teil I der Entgeltordnung enthält ausschließlich unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Tätigkeitsmerkmale sind aus den jeweils ersten Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT abgeleitet worden. Die bisher im Teil I der Anlage 1a zum BAT enthaltenen Merkmale für besondere Berufsgruppen (z. B. Apotheker, Kanzlei – und Kassendienst, Registratoren, Forscher etc.) sind in den Teil II der Entgeltordnung verschoben worden.

Die Entgeltgruppen 2 bis 12 in Teil I enthalten- zwei parallele Stränge – einen ohne und seit dem 1.1.2020 einen mit Ausbildungsbezug. Der sachliche Geltungsbereich der Entgeltgruppen 2 bis 12 wird mit dem Begriff ‹Beschäftigte im Büro –, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst› umschrieben. In erster Linie sind hiermit Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung angesprochen. Erfasst sind jedoch auch artverwandte Tätigkeiten, soweit sie nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind.

Unter dem Begriff "Buchhaltereidienst" fallen nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil I nur Tätigkeiten im Bereich der kaufmännischen Buchführung. Soweit Beschäftigte in der kameralistischen Buchhaltung beschäftigt sind, gelten für sie die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 14 (Beschäftigte im Kassendienst).

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit dem Begriff des "Büro- und sonstigen Innendienstes" befasst. Hierzu gehören u. a.

  • Lebensmittelkontrolleure[4],
  • Handelsklassenprüfer[5],
  • Daktyloskopen[6],
  • Tätigkeit einer Vorzimmerkraft[7],
  • Tätigkeit einer Grafikerin im anatomischen Institut einer tierärztlichen Hochschule[8].

Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verneint wurde u. a. bei

  • Betreuungsaufgaben für behinderte Kinder in einer Schule[9]
  • Medientechniker im Klinikbereich[10]
  • Motopädin an einer Sonderschule für Körperbehinderte[11]

In den Entgeltgruppen 13 bis 15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale (wie bisher auch ab Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O) nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern grundsätzlich zusätzlich auch als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.

[4] BAG, Urteil v. 15.8.1985, AZR 322/84.
[7] BAG, Urteil v. 28.4.1982, 4 AZR 707/79
[8] BAG, Urteil v. 18.5.1982, 4 AZR 539/80.
[9] BAG, Urteil v. 18.5.1982, 4 AZR 539/80.

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