Die Entgeltordnung enthält vielfach Tatbestandsmerkmale, die neben den tätigkeitsbezogenen Anforderungen auch Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten beinhalten. Eine abschließende Auflistung der in der Entgeltordnung geregelten Voraussetzungen in der Person mit Definitionen ist in den §§ 6 bis 14 TV EntgO Bund geregelt. In diesen Fällen müssen neben der auszuübenden Tätigkeit auch die personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD [Bund]).

Z. B.

  • „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (EG 13 Teil I);
  • "Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung" (EG 6 Teil III Abschn. 21.1);
  • "Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung" (EG 6 Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Nr. 10 Abschn. 3 zuzüglich einer Zulage).

Ist einem Beschäftigten eine unter die Teile III, IV, V oder VI zu subsumierende Tätigkeit übertragen worden, die eine Voraussetzung in der Person enthält (§ 6 TV EntgO Bund), ohne dass der Beschäftigte dieses erfüllt, finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und Abschnitts abschließend Anwendung. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht. Der Beschäftigte ist dann eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, als sich nach dem Tätigkeitsmerkmal ergeben würde (§ 12 TV EntgO Bund). Dies haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund an nachfolgendem Beispiel 6 erläutert:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel (Bibliotheksdienst)

Einem Beschäftigen ist ausschließlich die Tätigkeit eines Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit im Bibliotheksdienst übertragen worden. Der Beschäftigte verfügt aber nicht über die geforderte einschlägige Hochschulbildung und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten". Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Tätigkeitsmerkmale für den Bibliotheksdienst keine Anwendung finden würden. Da die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des Teils III Abschn. 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten) erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für ihn abschließend. Denn nach § 3 kommt es nur darauf an, dass die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Der Beschäftigte ist mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen in der Person gem. § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe niedriger und somit in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2 TV EntgO Bund). Selbst wenn die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 des Teils I erfüllen würde (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen ohne das Erfordernis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung), bliebe es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a nach Teil III Abschn. 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

Besteht die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen, erfolgt gemäß der Protokollerklärung zu § 3 TV EntgO Bund die Prüfung der Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile der Entgeltordnung für jeden Arbeitsvorgang gesondert. Es wird also nicht einfach das Endergebnis um eine Entgeltgruppe niedriger korrigiert. Vielmehr ist bei jedem Arbeitsvorgang, in dem als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt ist, die zunächst festgestellte Entgeltgruppe um eine Entgeltgruppe niedriger zu korrigieren.

 
Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit eines Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung als ‹Bachelor of Arts – Public Management› besteht aus 3 Arbeitsvorgängen, wobei beim Arbeitsvorgang 3 die dort geforderte spezielle Hochschulbildung nicht vorhanden ist.

 
AV Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale Zeitanteil Zuordnung in Anlage 1 EG
1 Sachbearbeitung abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung bes. Schwierigkeit und Bedeutung 30 % Teil I 11
2 Sachbearbeitung abgeschlossene Hochschulbildung; entspr. Tätigkeit 30 % Teil I 9b Fg. 1
3 Tätigkeit als Informatiker einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung; Heraushebung durch bes. Leistungen 40 % Teil III Abschnitt 24

(EG 11
Aber wegen Fehlen der speziellen Hochschulbildung)

10 Fg. 1

Schritt 1: Hälftigkeitsprüfung

Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 sind dem Teil I der Anlage 1 TV EntgO Bund, der Arbeitsvorgang 3 dem Teil III Abschnitt 24 der Anlage 1 TV EntgO Bund zuzuordnen. Keiner der Arbeitsvorgänge erreicht für sich das notwendige zeitliche Maß von 50 % der Gesamtarbeitszeit.

Schritt 2: Anforderungsbetrachtung

Eine Anforderungsbetrachtung käme nur bezüglich der Arbeitsvorgänge 1 und 2 in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung die Erfüllung einer höheren Anforderung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Es folgt dann eine Gesamtbetrachtung. Da die...

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