Eine Mischtätigkeit ist eine Gesamtheit von selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen, die unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen in unterschiedlichen Teilen, Abschnitten oder Unterabschnitten der Entgeltordnung zuzuordnen sind. Gemäß der Protokollerklärung zu § 3 TV EntgO Bund erfolgt die Prüfung der Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile der Entgeltordnung für jeden Arbeitsvorgang gesondert.

Eine Anforderungsbetrachtung ist hier nur vorzunehmen, wenn Arbeitsvorgänge innerhalb derselben untersten Gliederungseinheit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist sogleich im Wege der Entgeltgruppenbetrachtung festzustellen, in welche Entgeltgruppe der Beschäftigte eingruppiert ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bei der Entgeltgruppenbetrachtung geht es mithin nicht mehr um die einzelnen Arbeitsvorgänge, sondern um die Entgeltgruppen, denen diese Arbeitsvorgänge zugeordnet sind.

Bei der Entgeltgruppenbetrachtung ist zu differenzieren zwischen

  1. Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sind und
  2. Hinzurechnung von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die höheren Entgeltgruppen zugeordnet sind, zu einer niedrigeren Entgeltgruppe

jeweils bis das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 % erfüllt ist.

In Ausnahmefällen ist noch eine

c. abschließende Gesamtbewertung vorzunehmen.

zu a) Addition von Zeitanteilen gleicher Entgeltgruppen

Wird bereits durch die Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die derselben Entgeltgruppe zugeordnet sind, das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 % erreicht, führt dies zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschäftigten nach dieser Entgeltgruppe.

 
Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gliederungseinheiten der Anlage 1 zum TV EntgO Bund:

 
Arbeitsvorgänge Anteil an Gesamttätigkeit Tätigkeitsmerkmal Gliederungseinheit EG
1 Bezügerechner 40 % Bezügerechner Teil III Abschnitt 8 9a
2 Bürosachbearbeitung 15 % gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse; selbst. Leistungen Teil I 9a
3 Bürosachbearbeitung 20 % gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse Teil I 6
4 Bürosachbearbeitung 25 % schwierige Tätigkeiten Teil I 4

Bewertung: Entgeltgruppe 9a

Schritt 1: Hälftigkeitsprüfung

Der Arbeitsvorgang 1 ist dem Teil III Abschnitt 8 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund und die Arbeitsvorgänge 2 bis 4 sind dem Teil I zuzuordnen. Keiner der Arbeitsvorgänge 2 bis 4 erreicht für sich das notwendige zeitliche Maß von 50 % der Gesamtarbeitszeit.

Schritt 2: Anforderungsbetrachtung

Eine Anforderungsbetrachtung käme nur bezüglich der Arbeitsvorgänge 2 bis 4 in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung die Erfüllung einer höheren Anforderung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Es folgt dann eine Gesamtbetrachtung. Da die Tätigkeitsmerkmale in Teil I aufeinander aufbauen und ein höheres Tätigkeitsmerkmal immer auch die darunter liegenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, liegt bei den Arbeitsvorgängen 2 und 3 jeweils auch die Anforderung der "schwierigen Tätigkeit" vor. Diese Arbeitsvorgänge können mit ihren Zeitanteilen dem Arbeitsvorgang 4 hinzugerechnet werden, sodass sich allein aus der Anforderungsbetrachtung eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 4 ergäbe.

Schritt 3: Entgeltgruppenbetrachtung:

In den Arbeitsvorgängen 1 und 2 werden Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die jeweils der Entgeltgruppe 9a zugeordnet sind, ohne für sich allein den erforderlichen Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit zu erfüllen. Im Rahmen der Entgeltgruppenbetrachtung sind die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen der gleichen Entgeltgruppe zu addieren, und zwar unabhängig von dem Teil bzw. der Gliederungseinheit der Entgeltordnung, in dem die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind.

Nach Addition der Zeitanteile aus Arbeitsvorgang 1 mit 40 % und aus Arbeitsvorgang 2 mit 15 % ergeben sich zu 55 % Zeitanteile der Entgeltgruppe 9a. Hiermit ist das erforderliche zeitliche Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit des Beschäftigten für die Entgeltgruppe 9a erfüllt.

Zu b: Hinzurechnung von Zeitanteilen höherer Entgeltgruppen

Wird das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 % nicht bereits durch die Addition von Zeitanteilen derselben Entgeltgruppe erreicht, sind die auf eine höhere Entgeltgruppe entfallenden Zeitanteile solange der nächst niedrigeren Entgeltgruppe hinzuzurechnen, bis das geforderte Zeitmaß von 50 % erreicht ist. Dabei wird (fiktiv) unterstellt, dass die höhere Entgeltgruppe zugl...

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