Die Entgeltgruppenbetrachtung kommt bei Mischtätigkeiten (siehe auch Ziff. 13.4.1) zur Anwendung. Sie erfolgt unabhängig davon, welchen Teilen, Anschnitten oder Unterabschnitten der Entgeltordnung die Arbeitsvorgänge zugeordnet sind. Die Rechtsgrundlage bildet § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L und die darauf basierende Rechtsprechung durch das BAG.[1]

Prüfschema Entgeltgruppenbetrachtung

Bei der Entgeltgruppenbetrachtung geht es mithin nicht mehr um die einzelnen Arbeitsvorgänge, sondern um die Entgeltgruppen, denen diese Arbeitsvorgänge zugeordnet sind. Es gibt zwei Optionen bei der Entgeltgruppenbetrachtung: Die Addition der Zeitanteile der numerisch gleichwertigen Entgeltgruppe oder die Hinzurechnung der Zeitanteile der numerisch höheren zu der jeweils niedrigeren Entgeltgruppe bis ein Zeitanteil von 50 % erreicht wird.

Wird bereits durch die Addition von Zeitanteilen von Arbeitsvorgängen, die numerisch gleichen Entgeltgruppen zugeordnet sind, das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 Prozent erreicht, führt dies zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschäftigten nach dieser Entgeltgruppe.

 
Praxis-Beispiel

Addition numerisch gleicher Entgeltgruppen

 
Arbeitsvorgänge   Anteil an Gesamttätigkeit Tätigkeitsmerkmal Gliederungseinheit EG
1 Bezügerechner 40 % Bezügerechner Teil II Abschnitt 4 9a
2 Bürosachbearbeitung 15 % gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse; selbst. Leistungen Teil I 9a
3 Bürosachbearbeitung 20 % gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse Teil I 6
4 Bürosachbearbeitung 25 % schwierige Tätigkeiten Teil I 4
  1. Der Zeitanteil keines Arbeitsvorgangs beträgt mind. 50 %.
  2. Es handelt sich um eine Mischtätigkeit.
  3. Da mehrere Arbeitsvorgänge – hier die Arbeitsvorgänge 2 bis 4 – derselben untersten Gliederungseinheit angehören, ist eine Anforderungsbetrachtung vorzunehmen:

    • Es liegt kein Fall der zusammenfassenden Beurteilung vor.
    • Die Gesamtbetrachtung – die Tätigkeitsmerkmale in Teil I bauen aufeinander auf – würde eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 4 zur Folge haben.
  4. Die Entgeltbetrachtung erlaubt die Addition der Zeitanteile der numerisch gleichen Entgeltgruppen der Arbeitsvorgänge 1 und 2. Darauf ergibt sich die Entgeltgruppe 9a mit einem Zeitanteil von 55 %.
  5. Die Bewertung nach der Entgeltgruppenprüfung ist höher als nach der Anforderungsbetrachtung. Die Eingruppierung erfolgt daher nach der Entgeltgruppenbetrachtung in die Entgeltgruppe 9a.

Wird das geforderte Zeitmaß von mindestens 50 Prozent nicht bereits durch die Addition von Zeitanteilen derselben Entgeltgruppe erreicht, sind die auf eine höhere Entgeltgruppe entfallenden Zeitanteile solange der nächst niedrigeren Entgeltgruppe hinzuzurechnen, bis das geforderte Zeitmaß von 50 Prozent erreicht ist. Dabei wird fiktiv unterstellt, dass die höhere Entgeltgruppe zugleich auch die Anforderungen niedrigerer Entgeltgruppen enthält.

 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnung von Zeitanteilen zur nächstniedrigeren Entgeltgruppe I

 
Arbeitsvorgänge   Anteil an Gesamttätigkeit Tätigkeitsmerkmal Gliederungseinheit EG
1 Bezügerechner 25 % Bezügerechner Teil II Abschnitt 4 6
2 Bürosachbearbeitung 40 % gründl. u. vielseitige Fachkenntnisse; selbst. Leistungen Teil I 9a
3 Bürosachbearbeitung 35 % schwierige Tätigkeiten Teil I 4
  1. Der Zeitanteil keines Arbeitsvorgangs beträgt mind. 50 %.
  2. Es handelt sich um eine Mischtätigkeit.
  3. Da mehrere Arbeitsvorgänge – hier die Arbeitsvorgänge 2 und 3 – derselben untersten Gliederungseinheit angehören, ist eine Anforderungsbetrachtung vorzunehmen.

    • Es liegt kein Fall der zusammenfassenden Beurteilung vor.
    • Die Gesamtbetrachtung – die Tätigkeitsmerkmale in Teil I bauen aufeinander auf – würde eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 4 zur Folge haben.
  4. Die Entgeltbetrachtung ermöglicht die Addition des Zeitanteils der numerisch höchsten Entgeltgruppe – hier EG 9a des Arbeitsvorgangs 2 – zum Zeitanteil des Arbeitsvorgangs, der die nächstniedrigere Entgeltgruppe aufweist. Das ist hier die EG 6 des Arbeitsvorgangs 1. Dadurch ergeben sich 65 % Zeitanteile der Entgeltgruppe 6.
  5. Die Bewertung nach der Entgeltgruppenprüfung ist höher als nach der Anforderungsbetrachtung. Die Eingruppierung erfolgt daher nach der Entgeltgruppenbetrachtung in die Entgeltgruppe 6.
 
Praxis-Beispiel

Hinzurechnung von Zeitanteilen zur nächstniedrigeren Entgeltgruppe II

 
Arbeitsvorgänge   Anteil an Gesamttätigkeit Tätigkeitsmerkmal Gliederungseinheit EG
1 Hausmeister 35 % Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Ausbildung Teil III 5
2 Druckerei 40 % Beschäftigte als Maschinenhelfer in Druckereien Teil II, Abschnitt 22.9 4
3 Bürosachbearbeitung 25 % eingehende Einarbeitung Teil I 3
  1. Der Zeitanteil keines Arbeitsvorgangs beträgt mind. 50 %.
  2. Es handelt sich um eine Mischtätigkeit.
  3. Eine Anforderungsbetrachtung entfällt, da alle Arbeitsvorgänge unterschiedlichen untersten Gliederungseinheit angehören.
  4. Die Entgeltbetrachtung ermöglicht die Addition des Zeitanteils der numerisch höchsten Entgeltgruppe – hier EG 5 des Arbeitsvorgangs 1 – zum Zeitanteil des Arbeitsvorgangs, der die nächstniedrigere Entgel...

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