Wie bereits erläutert, ist für jeden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu ermitteln, dessen Anforderungen er entspricht. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen basierend auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen) entsprechen, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z. B. zu einem Fünftel selbstständige Leistungen bzw. zu einem Drittel selbstständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte A erledigt folgende Arbeitsvorgänge:

 
Arbeitsvorgänge Tätigkeit zeitl. Anteil gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse selbstständige Leistungen EG
1 A 35 % x x x 9a
2 B 20 % x - - 5
3 C 20 % x x x 9a
4 D 15 % x x x 9a
5 E 10 % x - - 5
gesamt   100 % 100 % 70 % 70 %  

Ergebnis: Der Beschäftigte A ist in Entgeltgruppe 9a Teil I der Entgeltordnung eingruppiert, weil zeitlich 70 % Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) entsprechen.

Abwandlung

Wäre im Arbeitsvorgang 1 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 8 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen).

Wäre auch im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 7 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen).

Wäre auch im Arbeitsvorgang 3 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" nicht gegeben, ergäbe sich eine Eingruppierung in der EG 6 (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) Dies wäre auch dann der Fall, wenn nur im Arbeitsvorgang 4 das Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" zu bejahen wäre.

Es kommt also nicht auf die Anzahl der Arbeitsvorgänge an, sondern auf das Zeitvolumen von Arbeitsvorgängen mit gleichen Anforderungen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit.

 
Hinweis

Eine Differenzierung danach, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden, ist unzulässig. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie in einem rechtlich nicht unerheblichen Umfang vorliegen.[1] In Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesene Zeitanteile (z. B. mindestens zu einem Fünftel) können sich daher nie durch einen einzelnen Arbeitsvorgang, sondern stets nur durch die Addition von Arbeitsvorgängen ergeben. Die Angabe dieser Zeitanteile bezieht sich daher stets auf die Gesamttätigkeit des Beschäftigten.

Bei Tätigkeitsmerkmalen mit mehreren Anforderungen muss gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 TVöD jede Anforderung in dem für die Bewertung der gesamten Tätigkeit geforderten zeitlichen Maß erfüllt sein. So enthalten z. B. die Entgeltgruppen 7, 8, 9a und 9b Fg. 2 in Teil I Anlage 1 TV EntgO Bund mehrere Anforderungen, nämlich einerseits bestimmte Fachkenntnisse und andererseits selbstständige Leistungen.

 
Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit des Beschäftigten ist Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zuzuordnen. Sie untergliedert sich in folgende Arbeitsvorgänge:

 
Arbeitsvorgänge zeitl. Anteil gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse selbstständige Leistungen
1 30 % x - -
2 20 % x x x
3 8 % x x x
4 15 % x x x
5 20 % x x -
6 7 % x - -
gesamt 100 % 100 % 63 % 43 %

Der Beschäftigte ist demnach in Entgeltgruppe 8 Teil I Anlage 1 TV EntgO Bund eingruppiert, da die auszuübende Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

 
Achtung

Liegen mehrere Arbeitsvorgänge vor, ist zunächst im Rahmen der Hälftigkeitsprüfung zu ermitteln, ob Arbeitsvorgänge vorliegen, die zu einem zeitlichen Anteil von mindestens 50 % die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen erfüllen. Allerdings können nicht einfach die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt werden, addiert werden, sondern nur die Arbeitsvorgänge, die der derselben kleinsten Gliederungseinheit der Anlage 1 TV EntgO Bund zugehören.

Dieselbe Gliederungseinheit ist derselbe Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt der Entgeltordnung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund). Dies ist z. B. der Fall bei Teil I.

Beispiele für Abschnitte sind u. a. Teil III Abschnitt 12,13,14, 20, 24, 25.

Beispiele für Unterabschnitte sind u. a. Teil III Abschnitt 21.1, 21. 3, 21.13.

Diese Prüfung ist erforderlich, da bei mehreren Arbeitsvorgängen einer kleinsten Gliederungseinheit, von denen keiner einen zeitlichen Anteil von mindestens 50 Prozent erreicht, noch ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge