Überträgt der Arbeitgeber dem Angestellten eine tariflich höher bewertete Tätigkeit auf Dauer , ist der Angestellte mit dem Tag der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit automatisch in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies folgt aus dem Grundsatz der Tarifautomatik.[1] Im Arbeitsvertrag ist in diesem Fall eine Änderung hinsichtlich der vom Angestellten geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich, die in der Praxis oft dadurch zustande kommt, dass der Angestellte die neue, höherwertige Tätigkeit ohne Einwendungenübernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte A ist bei der Stadt B als Sachbearbeiter im Amt für Wohnungswesen tätig und erhält Vergütung nach VergGr. VIb, Fgr. 1a. Am 01.01.2002 wurden ihm neue Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. Vc, Fgr. 1a entsprechen, auf Dauer übertragen. Der Angestellte A ist mit Wirkung vom 01.01.2002 in VergGr. Vc höher gruppiert.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Angestellte ohne ausdrückliche Übertragung einer neuen Tätigkeit höher gruppiert ist:

 
Praxis-Beispiel
  • Wenn der Angestellte die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT erfüllt.
  • Wenn der Angestellte die Voraussetzungen für den Fallgruppenbewährungsaufstieg erfüllt.
  • Wenn der Angestellte in eine höherwertige Tätigkeit hineinwächst (§ 23 BAT).
  • Wenn die Eingruppierung von einer oder mehreren Voraussetzungen in der Person des Angestellten abhängt, mit dem Tag der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

    Z.B.: erfolgreiches Ablegen der ersten oder zweiten Prüfung nach § 25 BAT (§ 25 BAT gilt nur im Bereich der VkA).

  • Bei einer Änderung der tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit durch entsprechende Änderung der VergO.
[1] Siehe unter Grundsatz der Tarifautomatik.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge