Angestellten im öffentlichen Dienst können in der Regel durch Arbeitgeberweisung alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen. In Ausführung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber in den arbeitsvertraglichen Grenzen die vom Angestellten geschuldete, also die von ihm "auszuübende Tätigkeit", konkretisieren.

Im Umkehrschluss ist es daher unzulässig, im Rahmen des Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen.[1]

Durch das allgemeine Direktionsrecht kann auch nicht uneingeschränkt die Art der Beschäftigung geändert werden. Hierbei ist der Grundsatz der Gleichwertigkeit, der sich aus der im Betrieb herrschenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild entwickelt, zu beachten. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweist und dennoch entsprechend der bisherigen Tätigkeit die höhere Vergütung zahlt, ist dieses Handeln nicht durch das allgemeine Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn sich durch Anrechnung eines Bewährungsaufstiegs formal an der Vergütungsgruppe (wohl aber an der Fallgruppe) und damit an der Vergütung nichts ändert.[2] Das Direktionsrecht findet dort seine Grenzen, wo gesetzliche Bestimmungen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertenrecht usw., dem entgegenstehen. Ebenso kann das Direktionsrecht bei Angestellten/Arbeitern nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dabei müssen die wesentlichen Umstände abgewogen und beiderseitige Interessen berücksichtigt werden. Soweit für Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechtes qualifizierte Gründe vorliegen (z.B. bei organisatorischen Änderungen) ist regelmäßig Willkür bzw. Rechtsmissbrauch zu verneinen.

Schränkt ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht dadurch ein, dass er die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer von der fachlichen Bewährung des Angestellten abhängig macht, kann die höherwertige Tätigkeit nicht aus anderen Gründen wieder entzogen werden.[3]

Nachfolgend einige Beispiele zur Zulässigkeit, den Grenzen und den tariflichen Auswirkungen des Direktionsrechts:

  • Soweit z.B. eine Kindergartenleiterin als Fachvorgesetzte einer zugeordneten Mitarbeiterin ohne entsprechende Zustimmung des Arbeitgebers/Arbeitgebervertreters (Hauptamt/Personalamt) in Verkennung eines ihr nicht zugewiesenen Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit zuweist, wird kein Anspruch auf eine Höhergruppierung erworben.[4]
  • Unzulässig ist der Entzug einer Sachgebietsleitung mit Weisungsbefugnis gegenüber 4 Mitarbeitern (= 25 % der Gesamttätigkeit) selbst dann, wenn vergütungsmäßig keine Änderungen eintreten. Der Entzug stellte eine nicht unerhebliche Herabstufung innerhalb der Behördenhierarchie dar und ist nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.[5]
  • Ein als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellter Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung hat Anspruch auf Zuweisung einer Tätigkeit, die seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht. Wird ihm ohne seine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht, behält er seinen Vergütungsanspruch aus VergGr. II BAT (höherer Angestelltendienst) nach §§ 615 ff BGB aus Annahmeverzug.
  • Es entspricht billigem Ermessen, wenn ein Referatsleiter in ein anderes Referat umgesetzt und dort mit Aufgaben eines Referenten und stellvertretenden Referatsleiters beauftragt wird. Der mit der Umsetzung verbundene Wegfall der Zeichnungsbefugnis ist rechtlich unerheblich. Das Zeichnungsrecht ist abhängig von der Behördenhierarchie und nicht von der tariflichen Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit.[6]
  • Einem Arbeitgeber ist es im Rahmen seines Direktionsrechts unter Wahrung billigen Ermessens und Beachtung der Interessen beider Seiten möglich, die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtschichten (Nachtwachen) festzulegen, soweit durch den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder dergl. keine Regelungen getroffen sind.[7]
  • Durch das Direktionsrecht nicht gedeckt ist die Übertragung einer Tätigkeit, die geringerwertigen Merkmalen entspricht und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die maßgebliche Vergütungs-/Lohngruppe ermöglicht.[8]

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