Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine höhere Vergütungs-/ Lohngruppe. Die Höhergruppierung ist in § 75 Abs.1 Nr.2 BPersVG ausdrücklich als Mitbestimmungstatbestand angeführt. Zu beachten ist, dass in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder die Höhergruppierung als solche nicht der Mitbestimmung unterliegt, sondern lediglich die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Höhergruppierung als Unterfall der "Umgruppierung" gem. § 99 BetrVG derMitbestimmung.

Einer Höhergruppierung können unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde liegen wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
  • Zuweisung einer höher zu bewertenden Tätigkeit

    Hier wird i.d.R. noch zusätzlich der Mitbestimmungstatbestand der "Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit" bzw. der "Versetzung" gegeben sein.

  • Änderung der Wertigkeit der Tätigkeit und

    dadurch bedingt ein "Hineinwachsen" in eine

    höhere Vergütungsgruppe

  • tarifliche Veränderung der Vergütungsordnung
  • korrigierende Höhergruppierung
  • Höhergruppierung infolge Bewährungs- oder Zeitaufstieg
  • Höhergruppierung aus Anlass der nachträglichen

    Erfüllung einer personenbezogenen Anforderung

  Mitbestimmung beschränkt sich auf reine Richtigkeitskontrolle

Von der Mitbestimmung mitumfasst ist auch der Zeitpunkt, ab welchem die Höhergruppierung wirksam sein soll.

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