Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung ist in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausdrücklich als Mitbestimmungstatbestand angeführt. Zu beachten ist, dass in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder die Höhergruppierung als solche nicht der Mitbestimmung unterliegt, sondern lediglich die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Höhergruppierung als Unterfall der "Umgruppierung" gem. § 99 BetrVG der Mitbestimmung.

Einer Höhergruppierung können unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde liegen, wie folgt:

 
  • Zuweisung einer höher zu bewertenden Tätigkeit

Mitbestimmung beschränkt sich auf reine Richtigkeitskontrolle

(Hier wird i. d. R. noch zusätzlich der Mitbestimmungstatbestand der "Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit" bzw. der "Versetzung" gegeben sein.)
  • Änderung der Wertigkeit der Tätigkeit und dadurch bedingt ein "Hineinwachsen" in eine höhere Entgeltgruppe
Mitbestimmung beschränkt sich auf reine Richtigkeitskontrolle
  • korrigierende Höhergruppierung
  • Höhergruppierung aus Anlass der nachträglichen Erfüllung einer personenbezogenen Anforderung

Von der Mitbestimmung mitumfasst ist auch der Zeitpunkt, ab welchem die Höhergruppierung wirksam sein soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge