Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung ist in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausdrücklich als Mitbestimmungstatbestand angeführt. Zu beachten ist, dass in manchen Personalvertretungsgesetzen der Länder die Höhergruppierung als solche nicht der Mitbestimmung unterliegt, sondern lediglich die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Höhergruppierung als Unterfall der "Umgruppierung" gem. § 99 BetrVG der Mitbestimmung.
Einer Höhergruppierung können unterschiedliche Fallkonstellationen zugrunde liegen, wie folgt:
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Mitbestimmung beschränkt sich auf reine Richtigkeitskontrolle (Hier wird i. d. R. noch zusätzlich der Mitbestimmungstatbestand der "Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit" bzw. der "Versetzung" gegeben sein.) |
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Mitbestimmung beschränkt sich auf reine Richtigkeitskontrolle |
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Von der Mitbestimmung mitumfasst ist auch der Zeitpunkt, ab welchem die Höhergruppierung wirksam sein soll.
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