Das Mitbestimmungsrecht hat nicht den Zweck, die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern. Vielmehr dient es dem Schutz vor den besonderen Gefahren der technischen Datenerhebungen und Datenverarbeitung. Gegenstand einer mitbestimmten Regelung bei der technischen Erhebung oder Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten zum Zweck der Überwachung müssen daher solche Maßnahmen sein, die geeignet sind, diesen Gefahren zu begegnen. Demgemäß wäre auch ein Spruch der Einigungsstelle, der die Einführung und Anwendung eines Personalinformationssystems insgesamt untersagt, unwirksam. Aufgrund des Mitbestimmungsrechts sollen sich vielmehr Arbeitgeber und Betriebsrat ausgemeinsamer Verantwortung heraus darüber klar werden, in welchem Umfang die elektronische Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrieblich sinnvoll erscheint.

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