Es greift ein bei

  • Planung technischer Anlagen,
  • Planung von Arbeitsabläufen,
  • Planung von Arbeitsplätzen.

Bei Planung einer EDV-Anlage umfasst die Information neben Art und Zweck der Anlage den Aufbau von Beständen an Arbeitnehmerdateien sowie geplante Maßnahmen zur Datensicherung.

Bei Einführung eines Bildschirmarbeitsplatzes bezieht sich die Information auf sämtliche Anforderungen des Anhangs der BildscharbV, also auf Bildschirmgerät und Tastatur, die sonstigen Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung.

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