Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4:

Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung einer Abteilung, eines Bereichs oder einer vergleichbaren strukturellen Einheit übertragen ist.

Die Erweiterung dieses Tätigkeitsmerkmals auf Bereichsleiter und Leiter vergleichbarer struktureller Einrichtungen ist dem Umstand geschuldet, dass in den Sparkassen teilweise unterschiedliche Bezeichnungen von Leitungskräften auf dieser Hierarchieebene verwendet werden. Die offenere Formulierung trägt dieser Entwicklung Rechnung.

Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4, denen

  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 oder
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und
  mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hier ist das bisherige Unterstellungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 7 angepasst übernommen worden.

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