Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifregelungen zu den Jahressonderzahlungen, die in den anderen Sparten des TVöD Anwendung finden.

Entsprechendes gilt für die in § 18.4 Abs. 1 Satz 9 TVöD-S geregelten Ausnahmefälle. Danach findet keine Verminderung der Sparkassensonderzahlung statt, wenn Beschäftigte Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten, sofern sie diesen vor dem 1. Dezember beenden und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben und wenn Beschäftigte sich in Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz befinden. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird die Sparkassensonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wird, ungekürzt gewährt. Anschließend vermindert sie sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Entgelt für Zeiten eines Erholungsurlaubs gewährt wurde. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren und beginnt im unmittelbaren Anschluss an eine vorangegangene Elternzeit eine neue Elternzeit, besteht kein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung.

Auszubildende, die unterjährig im unmittelbaren Anschluss vom Ausbildungsverhältnis ins Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Sparkassensonderzahlung eine anteilige Jahressonderzahlung nach den in § 14 TVAöD geregelten Bestimmungen.

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