Nach § 18.4 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten (vgl. i. V. m.§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD-S). Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 18.4 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD-S.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, auf die der TVöD-S keine Anwendung findet. Dies betrifft auch die Auszubildenden der Sparkassen. Diese können unter den Voraussetzungen des § 14 TVAöD eine Jahressonderzahlung erhalten.

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